340 Unterschied zwischen crimen u. delictum
es eine Philologen und Juristen längst bekannte Sache,
daß es insbesondere gerichtliche Beschuldigung
oder Anklage heiße. Ja diese Bedeutung ist viel¬
leicht die, wenigstens bei Cicero und den Rechtsgelehr=
ten, am häufigsten vorkommende, weshalb sie auch in
den Wörterbüchern von Brissonius und Faccio¬
lati als die erste von allen aufgeführt wird. Und
dennoch ist dieselbe in vielen Stellen verkannt worden,
wo es darauf ankam, sie besonders auszuzeichnen, und
wo das richtige Auffassen derselben eben so leicht auf
andere weniger bekannte hätte führen können, als ihr
Verkennen mancherlei Irrthümer und falsche Theorieen
veranlaßt hat. Jch habe hiervon schon oben bei der
Erklärung der Ausdrücke crimen publicum, priva¬
tum legitimum und crimen judicii publici ge¬
10
, auch schon viele andere Redensarten er¬
redet
wähnt, in denen crimen soviel als criminatio oder
Ferner ist bereits gezeigt
accusatio heißen kann?
worden, daß in den griechischen Rechtsquellen crimen
durch die gleichfalls eine Anklage bezeichnenden Worte
Endqua und voia übersetzt wird ?
„, und daß
es zuweilen den mit accusatio verwandten Begriff von
). Endlich ist auch dargethan wor=
persecutio habe *
den, wie dieser Begriff von gerichtlicher Verfolgung
und von der Anklage auf crimen allein, aus den be=
clam. 330. ex edit. Heidelb. 1594. tempus in culpam
ducitur. eod. Decl. 521.
410) Archiv VIII. S. 648 u. f. 671 u. f. 712.
411) Es wird auf dieselben in der Folge verwiesen werden.
412) Archir VIII. S. 425 u. f.
413) S. 671 u. f. S. 711 u. f.
Notage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin