Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

340 Unterschied zwischen crimen u. delictum 
es eine Philologen und Juristen längst bekannte Sache, 
daß es insbesondere gerichtliche Beschuldigung 
oder Anklage heiße. Ja diese Bedeutung ist viel¬ 
leicht die, wenigstens bei Cicero und den Rechtsgelehr= 
ten, am häufigsten vorkommende, weshalb sie auch in 
den Wörterbüchern von Brissonius und Faccio¬ 
lati als die erste von allen aufgeführt wird. Und 
dennoch ist dieselbe in vielen Stellen verkannt worden, 
wo es darauf ankam, sie besonders auszuzeichnen, und 
wo das richtige Auffassen derselben eben so leicht auf 
andere weniger bekannte hätte führen können, als ihr 
Verkennen mancherlei Irrthümer und falsche Theorieen 
veranlaßt hat. Jch habe hiervon schon oben bei der 
Erklärung der Ausdrücke crimen publicum, priva¬ 
tum legitimum und crimen judicii publici ge¬ 
10 
, auch schon viele andere Redensarten er¬ 
redet 
wähnt, in denen crimen soviel als criminatio oder 
Ferner ist bereits gezeigt 
accusatio heißen kann? 
worden, daß in den griechischen Rechtsquellen crimen 
durch die gleichfalls eine Anklage bezeichnenden Worte 
Endqua und voia übersetzt wird ? 
„, und daß 
es zuweilen den mit accusatio verwandten Begriff von 
). Endlich ist auch dargethan wor= 
persecutio habe * 
den, wie dieser Begriff von gerichtlicher Verfolgung 
und von der Anklage auf crimen allein, aus den be= 
clam. 330. ex edit. Heidelb. 1594. tempus in culpam 
ducitur. eod. Decl. 521. 
410) Archiv VIII. S. 648 u. f. 671 u. f. 712. 
411) Es wird auf dieselben in der Folge verwiesen werden. 
412) Archir VIII. S. 425 u. f. 
413) S. 671 u. f. S. 711 u. f. 
Notage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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