Beurtheilung
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der Verf. die verschiedenen Perioden des Geburtsaktes mit
ihrem Einfluß auf die Zurechnung der Person darstellt.
Den Beschluß machen Kap. 63—66 über absichtliche Er=
regung einer unzeitigen Geburt, von der übereilten und
verzögerten Geburt, Kennzeichen einer überstandenen Ge=
burt, und von gefährlichen geburtshülflichen Operationen
in rechtlicher Beziehung. Es ist zu wünschen, daß der Verf.
dies letzte wichtige Kapitel, das der Verf. nur andeutete, mit
besonderer Rücksicht auf künstliche Frühgeburt und Perfora¬
tion, in einem besondern Aufsatze genauer behandeln möge.
5) Leipzig, bei Sühring: Vom Justizmorde, ein Vo¬
tum der Kirche. Untersuchung über die Zulässigkeit
der Todesstrafe aus dem christlichen Standpunkte.
1826.
Der Verf. meint es nicht so übel, als der Titel der
Schrift glauben läßt; der Verf. ist nach öffentlichen Ankün=
digungen kein Jurist, und urtheilt daher über manche
Punkte, die die juristische Literatur oder Gesetzesanwen=
dung betreffen, härter, als es ein Jurist thun würde; al=
lein der Verf. zeigt sich überall als einen mit dem Entwicke=
lungsgange der Strafjustiz im Ganzen wohl vertrauten, für
alle menschlichen edleren Beziehungen begeisterten und höchst
scharfsinnigen Mann, daß sein Votum auch vom Juristen
nicht gering geachtet werden darf. Wir wollen nur bei
dem, was er über Todesstrafen gesagt hat, stehen bleiben,
denn manche andere criminalistische Bemerkung ist zwar
originell begründet, (die Bemerkungen S. 10-27 über
die Strafrechtstheorie, S. 31 über Strafbarkeit des Hoch=
verraths verdienen auch vom wissenschaftlichen Criminalisten
gewürdigt zu werden,) aber an sich schon mehr bekannt.
Es ist gewiß richtig, daß die von dem sittlichen und christ=
lichen Standpunkte aus erhobenen Einwendungen gegen
Todesstrafe am tiefsten die Sache betreffen, und die Wider=
legung schwierig machen. Die gegen die Todesstrafe ange=
führten Gründe mit der gewöhnlichen Widerlegung dersel¬
ben und die für die Rechtmäßigkeit dieser Strafart ange=
gebenen Gründe sind S. 41 bis 57 klarer und vollständi=
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