Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

über innere Einrichtung der Gefängnisse. 233 
glieder der Commission müssen wöchentlich wenigstens 
einmal das Gefängniß besuchen, und monatlich wenig= 
stens einmal wird eine Sitzung gehalten (§. 7. 8.). Der 
Inspector hat die Leitung des gesammten Haushalts, der 
Polizei und inneren Einrichtung der Anstalt (§. 9-18 
über seine Befugnisse). Ein eigner Rechnungsführer 
besorgt das Rechnungswesen (§. 19), ein Werkmeister 
ist mit der Leitung der Arbeiten der Sträflinge beauf¬ 
tragt (§. 20). Der Hausmeister besorgt die Bedürf¬ 
nisse der Sträflinge an Nahrung, Kleidung, Lager, 
Reinlichkeit (§. 21); ihm sind Aufseher untergeordnet 
(§. 23). Zur Aufnahme in das Centralgefängniß eig¬ 
nen sich 1) die zum Zuchtpolizeigefängniß Verurtheilten, 
wenn die Dauer der Strafe nicht weniger als ein Jahr 
beträgt; 2) die zu criminellen Freiheitsstrafen (auch 
die auf lebenslang) Verurtheilten (§. 28). 
ose 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer