über innere Einrichtung der Gefängnisse. 233
glieder der Commission müssen wöchentlich wenigstens
einmal das Gefängniß besuchen, und monatlich wenig=
stens einmal wird eine Sitzung gehalten (§. 7. 8.). Der
Inspector hat die Leitung des gesammten Haushalts, der
Polizei und inneren Einrichtung der Anstalt (§. 9-18
über seine Befugnisse). Ein eigner Rechnungsführer
besorgt das Rechnungswesen (§. 19), ein Werkmeister
ist mit der Leitung der Arbeiten der Sträflinge beauf¬
tragt (§. 20). Der Hausmeister besorgt die Bedürf¬
nisse der Sträflinge an Nahrung, Kleidung, Lager,
Reinlichkeit (§. 21); ihm sind Aufseher untergeordnet
(§. 23). Zur Aufnahme in das Centralgefängniß eig¬
nen sich 1) die zum Zuchtpolizeigefängniß Verurtheilten,
wenn die Dauer der Strafe nicht weniger als ein Jahr
beträgt; 2) die zu criminellen Freiheitsstrafen (auch
die auf lebenslang) Verurtheilten (§. 28).
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