über innere Einrichtung der Gefängnisse. 231
Die Aufsicht führenden Räthe prüfen das Gesammtbe¬
tragen der Sträflinge, und berichten darüber (Art. 39).
Nach Verfluß von zwei Drittel der Strafzeit darf ein
Gefangener sein Gesuch um Straferlaß, der auf länger
als ein Jahr verurtheilt ist, einreichen (Art. 40). Ver¬
urtheilung zu lebenslänglichem Gefängniß wird einer Ein¬
sperrung von 30 Jahren gleich gerechnet (Art. 41).
Die Recurscommission versammelt sich in der Gefäng¬
nißanstalt, und muß aus 9 oder 7 Mitgliedern bestehen,
wenn sie entscheiden will. Die Prüfung der Commis¬
sion stützt sich auf die über das Betragen des Gefange¬
nen gesammelten Bemerkungen, und prüft die Mittel
seines künftigen Fortkommens. Die Commission kann
auch die in der Anstalt angestellten Personen vernehmen
(Art. 45). Nach Umständen verfügt die Commission
sogleich über das Gesuch, oder bestimmt eine Zeit, nach
deren Ablauf der Sträfling wieder sein Gesuch vorbrin¬
gen darf. Die Entscheidung der Commission wird mit
Gründen versehen, und in den verschiedenen Abtheilun¬
gen der Anstalt abgelesen (Art. 45). Jeder auf diese
Art wegen guter Aufführung befreite Sträfling erhält
ein motivirtes Entlassungszeugniß (§. 46).
Kap. IV. Von dem Arresthause. Alle in
Untersuchung befindlichen Personen werden keiner ande=
ren Strenge unterworfen, als der, die zu ihrer sicheren
Verwahrung nothwendig ist; sie werden auch nur dann,
wenn die Führung des Processes es fordert, der stren¬
gen geheimen Haft unterworfen (Art. 48). Die Auf¬
sicht führenden Räthe haben die verschiedenen zum Ar¬
resthaus geeigneten Individuen in besondere Abtheilun¬
gen der Anstalt bringen zu lassen (Art. 49). Die auf
Kosten der Anstalt verpflegten Gefangenen sind den Vor=
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