Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

über innere Einrichtung der Gefängnisse. 231 
Die Aufsicht führenden Räthe prüfen das Gesammtbe¬ 
tragen der Sträflinge, und berichten darüber (Art. 39). 
Nach Verfluß von zwei Drittel der Strafzeit darf ein 
Gefangener sein Gesuch um Straferlaß, der auf länger 
als ein Jahr verurtheilt ist, einreichen (Art. 40). Ver¬ 
urtheilung zu lebenslänglichem Gefängniß wird einer Ein¬ 
sperrung von 30 Jahren gleich gerechnet (Art. 41). 
Die Recurscommission versammelt sich in der Gefäng¬ 
nißanstalt, und muß aus 9 oder 7 Mitgliedern bestehen, 
wenn sie entscheiden will. Die Prüfung der Commis¬ 
sion stützt sich auf die über das Betragen des Gefange¬ 
nen gesammelten Bemerkungen, und prüft die Mittel 
seines künftigen Fortkommens. Die Commission kann 
auch die in der Anstalt angestellten Personen vernehmen 
(Art. 45). Nach Umständen verfügt die Commission 
sogleich über das Gesuch, oder bestimmt eine Zeit, nach 
deren Ablauf der Sträfling wieder sein Gesuch vorbrin¬ 
gen darf. Die Entscheidung der Commission wird mit 
Gründen versehen, und in den verschiedenen Abtheilun¬ 
gen der Anstalt abgelesen (Art. 45). Jeder auf diese 
Art wegen guter Aufführung befreite Sträfling erhält 
ein motivirtes Entlassungszeugniß (§. 46). 
Kap. IV. Von dem Arresthause. Alle in 
Untersuchung befindlichen Personen werden keiner ande= 
ren Strenge unterworfen, als der, die zu ihrer sicheren 
Verwahrung nothwendig ist; sie werden auch nur dann, 
wenn die Führung des Processes es fordert, der stren¬ 
gen geheimen Haft unterworfen (Art. 48). Die Auf¬ 
sicht führenden Räthe haben die verschiedenen zum Ar¬ 
resthaus geeigneten Individuen in besondere Abtheilun¬ 
gen der Anstalt bringen zu lassen (Art. 49). Die auf 
Kosten der Anstalt verpflegten Gefangenen sind den Vor= 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer