Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

230 Neues Gesetz des Kantons Geneve= | | 
Gestohlenen (durch Abzug vom Arbeitslohn). Wegen 
Verweigerung der Arbeit, finsteres Gefängniß bei Wasser 
und Brod, bis sich der Widerspenstige unterwirft. 
Wegen absichtlicher Beschädigung, Gefängniß bei Wasser 
und Brod bis 3 Tage. Wegen Versuchs der Selbstbe= 
freiung, einsames oder finsteres Gefängniß bei Wasser und 
Brod bis 1 Monat. Die Strafe des finstern Gefäng¬ 
nisses darf nie länger als 10 Tage nach einander dauern; 
und Verurtheilung zu Wasser und Brod dauert höchstens 
3 auf einander folgende Tage (Art. 33). Wird von 
den Sträflingen ein anderes Vergehen außer den zuvor 
aufgeführten verübt, so müssen die mit der Aufsicht 
beauftragten Räthe es dem Generalprocurator anzei¬ 
gen; eben so auch dann, wenn in einem der vorgemel= 
deten Vergehen der Fall ihnen zu wichtig scheint, als 
daß sie selbst erkennen wollten (Art. 34). Der Vor¬ 
steher der Anstalt ist befugt, jeden Sträfling, der sich 
unartig oder auf eine die Sicherheit des Gefängnisses 
gefährdende Art beträgt, provisorisch in der finstern 
Zelle festhalten zu lassen; er muß jedoch binnen 24 Stun= 
den Anzeige machen (Art. 35). Die Aufsicht führenden 
Räthe können den Gefangenen so oft Fesseln anlegen las= 
sen, als die Sicherheit des Gefängnisses dies fordert 
(Art. 36). 
Abtheilung IV. Von der Abkürzung der 
Strafzeit. Das gute Betragen der Gefangenen be¬ 
gründet das Recht auf die Abzürzung der Strafzeit. 
Ausgeübt wird diese Befugniß, Strafzeit abzukürzen, 
von einer aus dem Syndicus, 2 Aufsicht führenden 
Räthen, dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs, dem 
Polizeilieutenant, und 4 Mitgliedern des Conseil re¬ 
présentativ bestehenden Recurscommission (Art. 38). 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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