230 Neues Gesetz des Kantons Geneve= | |
Gestohlenen (durch Abzug vom Arbeitslohn). Wegen
Verweigerung der Arbeit, finsteres Gefängniß bei Wasser
und Brod, bis sich der Widerspenstige unterwirft.
Wegen absichtlicher Beschädigung, Gefängniß bei Wasser
und Brod bis 3 Tage. Wegen Versuchs der Selbstbe=
freiung, einsames oder finsteres Gefängniß bei Wasser und
Brod bis 1 Monat. Die Strafe des finstern Gefäng¬
nisses darf nie länger als 10 Tage nach einander dauern;
und Verurtheilung zu Wasser und Brod dauert höchstens
3 auf einander folgende Tage (Art. 33). Wird von
den Sträflingen ein anderes Vergehen außer den zuvor
aufgeführten verübt, so müssen die mit der Aufsicht
beauftragten Räthe es dem Generalprocurator anzei¬
gen; eben so auch dann, wenn in einem der vorgemel=
deten Vergehen der Fall ihnen zu wichtig scheint, als
daß sie selbst erkennen wollten (Art. 34). Der Vor¬
steher der Anstalt ist befugt, jeden Sträfling, der sich
unartig oder auf eine die Sicherheit des Gefängnisses
gefährdende Art beträgt, provisorisch in der finstern
Zelle festhalten zu lassen; er muß jedoch binnen 24 Stun=
den Anzeige machen (Art. 35). Die Aufsicht führenden
Räthe können den Gefangenen so oft Fesseln anlegen las=
sen, als die Sicherheit des Gefängnisses dies fordert
(Art. 36).
Abtheilung IV. Von der Abkürzung der
Strafzeit. Das gute Betragen der Gefangenen be¬
gründet das Recht auf die Abzürzung der Strafzeit.
Ausgeübt wird diese Befugniß, Strafzeit abzukürzen,
von einer aus dem Syndicus, 2 Aufsicht führenden
Räthen, dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs, dem
Polizeilieutenant, und 4 Mitgliedern des Conseil re¬
présentativ bestehenden Recurscommission (Art. 38).
Vorage
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zu Berlin