Full text: Neues Archiv des Criminalrechts (Bd. 9 (1826))

Beurtheilung 
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Satz wahr ist, daß alle Komplotteurs die gleiche Strafe 
eines Urhebers treffe, z. B. Drei verbanden sich zum Rau= 
be; nur Einer war vorzüglich thätig, er wurde zu 10 Jahre 
verurtheilt: müssen die andern Zwei genau auch 10 Jahre 
leiden? oder will damit nur soviel gesagt werden, daß 
jeder Komplotteur als Urheber gilt, bei jedem aber wieder 
speciell nach den bei ihm eigenthümlich eintretenden sub¬ 
oder objectiven Rücksichten die Strafe ausgemessen werde? 
Der Verf. scheint jedoch S. 64 diese letzte Meinung anzu= 
nehmen. — Die Controverse, ob der bei der Ausführung 
des Verbrechens Ausbleibende doch mit der vollen Strafe 
belegt werden soll, ist umständlich (S. 51-59) erörtert, 
und der Verf. will darauf gesehen haben, aus welchen 
Gründen der Komplotteur ausblieb. Von S. 71 an zer= 
gliedert er (freilich oft nur mit magerer Anführung, ohne den 
ganzen Zusammenhang der Legislation zu untersuchen,) die 
Aussprüche der verschiedenen Gesetzgebungen über Komplott. 
5) Heidelbergae: De alienationibus mentis, qua¬ 
tenus ad jus criminale spectant. Disquis. a C. 
J. A. Mittermaier, Prof. magni ducis Ba¬ 
darum a consiliis aulic. intim. 1825. 
Die Zahl medicinisch=gerichtlicher Untersuchungen über 
Geisteskrankheiten mehrt sich in neuester Zeit so sehr, daß 
es dem Rechtslehrer, dem diese Forschungen nicht fremd 
seyn dürfen, schwierig wird, den gedrängt auf einander 
folgenden Schriften zu folgen, und in der Fluth von 
schwankenden Meinungen den festen Boden zu finden. Ein 
großer Theil unsrer deutschen Juristen scheint zwar von die¬ 
sen Untersuchungen gar keine Notiz nehmen zu wollen, da¬ 
her die Ansichten in den Kompendien über die Seelen¬ 
störungen sehr ungenügend sind. Der Verf. dieser Selbst= 
anzeige, der seit vielen Jahren mit der Bearbeitung eines 
größeren Werkes über Seelenstörungen in criminalistischer 
Hinsicht beschäftigt ist, hat es für zweckmäßig gehalten, 
mit sorgfältiger Benutzung der französischen, englischen und 
deutschen medicinischen Literatur den Versuch zu wagen 
eine feste Grundlage für die Beurtheilung der Seelenstö¬ 
. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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