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treten, mag solche nun eine wirkliche oder eine execu¬
tio in effigie, (wenn sich der Verbrecher fluͤchtig ge¬
macht hat,) seyn.
Nach dem ältern französischen Rechte traten die
Wirkungen des bürgerlichen Todes ohne Unterschied so=
fort ein, wenn das Criminal=Erkenntniß in die Rechts=
kraft übergegangen war. Man verfuhr hier im Geiste
des römischen Rechts und der L. 15. §. 1 D. de interd.
et relegat. Bei der Abfassung des Code ging man
aber davon ab, und meinte, vor der Execution des Ur=
theils könnte schon darum vom Eintreten der Wirkun=
gen des bürgerlichen Todes nicht die Rede seyn, weil
ein noch nicht zur Execution gebrachtes Urtheil als gar
nicht vorhanden betrachtet werden müßte.
Man wandte zwar dawider ein, daß, wenn die
Wirkungen des bürgerlichen Todes erst mit der Execu=
tion des Urtheils eintreten sollten, der Verurtheilte die
Gelegenheit nutzen, und über sein Vermögen betrügli=
che Acte errichten könnte. Allein diese Einwendung
wurde damit abgefertigt, daß ja alle Acte, wodurch
bereits erworbene Rechte beeinträchtigt würden, schon
an sich nichtig wären, und diese allgemeine gesetzliche
Verfügung jeden dabei interessirten schon hinlänglich
So wurde gewissermaßen angenommen,
decke.
daß die Wirkungen des bürgerlichen Todes mit der
Execution des Urtheils, und auch schon früher einträ=
ten, denn sonst hätte nicht von bereits erworbenen
Rechten und deren Beeinträchtigung die Rede seyn
können.
Um den richtigen Gesichtspunkt zu fassen, müssen
wir auf einen in Vorschlag gebrachten, aber bei den
Debatten darüber zurückgewiesenen Artikel Rücksich t |
nehmen, nach welchem alle Alienationsacte, die von
*) Vergleiche die Diecussions, T. I. p. 286.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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