Full text: Materialien zur Geschichte, Literatur, Beurtheilung, Erklärung und Anwendung des Code Napoléon, hauptsächlich zum Gebrauch der praktischen Rechtsgelehrten in Deutschland (St. 3 (1808))

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treten, mag solche nun eine wirkliche oder eine execu¬ 
tio in effigie, (wenn sich der Verbrecher fluͤchtig ge¬ 
macht hat,) seyn. 
Nach dem ältern französischen Rechte traten die 
Wirkungen des bürgerlichen Todes ohne Unterschied so= 
fort ein, wenn das Criminal=Erkenntniß in die Rechts= 
kraft übergegangen war. Man verfuhr hier im Geiste 
des römischen Rechts und der L. 15. §. 1 D. de interd. 
et relegat. Bei der Abfassung des Code ging man 
aber davon ab, und meinte, vor der Execution des Ur= 
theils könnte schon darum vom Eintreten der Wirkun= 
gen des bürgerlichen Todes nicht die Rede seyn, weil 
ein noch nicht zur Execution gebrachtes Urtheil als gar 
nicht vorhanden betrachtet werden müßte. 
Man wandte zwar dawider ein, daß, wenn die 
Wirkungen des bürgerlichen Todes erst mit der Execu= 
tion des Urtheils eintreten sollten, der Verurtheilte die 
Gelegenheit nutzen, und über sein Vermögen betrügli= 
che Acte errichten könnte. Allein diese Einwendung 
wurde damit abgefertigt, daß ja alle Acte, wodurch 
bereits erworbene Rechte beeinträchtigt würden, schon 
an sich nichtig wären, und diese allgemeine gesetzliche 
Verfügung jeden dabei interessirten schon hinlänglich 
So wurde gewissermaßen angenommen, 
decke. 
daß die Wirkungen des bürgerlichen Todes mit der 
Execution des Urtheils, und auch schon früher einträ= 
ten, denn sonst hätte nicht von bereits erworbenen 
Rechten und deren Beeinträchtigung die Rede seyn 
können. 
Um den richtigen Gesichtspunkt zu fassen, müssen 
wir auf einen in Vorschlag gebrachten, aber bei den 
Debatten darüber zurückgewiesenen Artikel Rücksich t | 
nehmen, nach welchem alle Alienationsacte, die von 
*) Vergleiche die Diecussions, T. I. p. 286. 
O0 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
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