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2) L'Esprit des Institutes de l'Empereur Ju¬
stinien conféré avec des principes du Co¬
de Napoléon, enrichi des notes explica¬
tives et raisonnées puisées dans les lois
du Digeste, du Code et dans les Nouvel¬
les; par Mr. Desquiron, Jurisconsulte,
Membre de l'Académie de législation et
des plulieurs fociétés litéraires. Paris,
chez Renaudière 1807. Tom.I. 382
Seiten. Tom. II. 365 Seiten. 4.
Nr. 1 enthält sehr magere allgemeine Bemerkun¬
gen über den Code Napoléon. Nr. 2 ist eine nicht
ganz übel gerathene Vergleichung des Code mit dem
romischen Recht, die aber unter den legalen Schriften
des Code um deswillen nicht aufgefuͤhrt werden darf,
weil sie in der Art des Schömann'schen Hand¬
buchs geschrieben ist.
Deutsche.
Von den vielen in Deutschland angekündigten
Commentarien, Hand= und Lehrbüchern über den
Code Napoléon, ist uns zur Zeit erst in Händen:
Erläuterung der Civilgesetzgebung Na¬
poleons und Justinians, aus sämmtli-
chen Quellen und nach ihrem Subsidia-
ritätsverhältnisse in Vergleichung mit
dem preußischen Landrechte, vom Dr.
Franz Schömann. Erstes Heft. Gießen und
Wetzlar bei Tasché und Müller 1808. 8.
worauf wir bereits oben aufmerksam gemacht ha¬
ben. Eine Recension davon steht in der hallischen
allgemeinen Literaturzeitung von diesem Jahr Nr. 30.
worin sehr richtig gerügt wird, daß der Verfasser bei
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin