anck-r
a
veyrier alle gemeine und gewöhnliche Anzei¬
gen, worauf sonst Schwängerungsklagen begründet
wurden.
Es ist falsch, daß Tronchets Aeußerung bei
Art. 762 blos von der mit Ehebruch oder Jncest con=
currirenden Entführung zu verstehen sei. Ich habe
selbige oben in der Note abdrucken lassen. Er sagt ja
ausdrücklich: es ließen sich mehrere Fälle denken, in
welchen man die Voraussetzung, welche man bei der
Entführung angenommen, (nämlich daß der Beischlaf
wirklich geschehen,) gleichfalls annehmen könne. Er
sagt also nicht: wenn Entführung mit Ehebruch und
Incest concurrirt, so soll u. s. w. — Denn das
verstand sich schon von selbst.
Daß ich bei der Anwendung des Code Napoléon
auf das Königreich Westphalen, und den bei dieser
Anwendung gemachten Unterschied zwischen Schwän=
gerungen, welche vor dem ersten Januar d. J. und
nach demselben vorgefallen sind, bei dem erstern nicht
an einen Contract zwischen Schwängerer und Ge=
schwängerter auf den Grund eines Hurenprivilegiums
gedacht habe, liegt wohl in meiner Erörterung klar zu
Tage. Aber es ist doch wohl nicht zu läugnen, daß
Rechte selbst, die einmal begründet waren, durch den
Code Napoléon unangetastet bleiben. Darum habe
ich auch sorgfältig zwischen diesen Rechten selbst und
dem gerichtlichen Verfahren bei Ausführung derselben
unterschieden.
e p t tt
90 1820 1640 1320
29 20
6.0 a 3.0 a 20.
20 5.
o0 500
a 1ob
0172 6182 608
24 01
Materialien
zur
Geschichte, Literatur, Beurtheilung,
Erklärung und Anwendung
des
CODE NAPOLÉON,
hauptsächlich
zum Gebrauch der praktischen Rechtsgelehrten
in Deutschland.
Vom
Professor Dabelow
in Halle.
Zweites Stück.
Halle
bei Hemmerde und Schwetschke.
1808.
86.0 185.
5.0 1 85.
3.0 a-1
b7.0 b-9.0 b-6.0