Full text: Archiv für die Gesetzgebung und Reforme des juristischen Studiums (Bd. 1 (1808))

dem peinlichen in kegislativer Rücksicht. 27 
nischer Kenntnisse von der Landwirthschaft, vom Bergbau, 
von Wechselgeschäften besitzen, ehe er darüber Gesetze 
vorzuschlagen vermag, eine Menge technischer Kenntnisse, 
welche sämtlich bey dem Entwurfe eines Criminalcoder 
entbehrlich sind: und nun frage ich, welche Aufgabe 
leichter sey, die eines Strafgesetzbuches oder die eines 
Civilcoder? 
VIII. 
Worin sollten aber auch die vorzüglichen Beschwer¬ 
den bei Abfassung des Strafcoder bestehen? Begriffe un¬ 
erlaubter Handlungen, ihre Merkmale und Folgen zu be¬ 
stimmen, ist wohl überhaupt nicht schwerer, als die Be¬ 
griffe, Bestandtheile und Wirkungen erlaubter Handlun= 
gen festzusetzen. Wer einen Contract richtig definirt und 
zergliedert, der ist gewiß auch fähig, mit gleicher An¬ 
strengung ein Verbrechen zu definiren; aber ohne allen 
Vergleich einfach und leicht ist es, die Folgen eines Ver¬ 
brechens, die Strafe nämlich, consequent zu bestimmen, 
gegen die Beschwerden des Gesetzgebers, welcher die 
Wirkungen der Contracte nach dem mannichfaltigen Ver= 
kehre und den verschiedenartigen Situationen der Contra= 
henten festsetzen muß. Dort ist immer nur ein Punkt, 
die Strafe, worauf alles gleichförmig zurückgehet, 
und wer sich eine allgemeine Scala von Strafen vor¬ 
zeichnet, hiernach jedes Verbrechen nach dem Maase der 
darin liegenden Verletzung abwägt, der muß, wenn er 
gesunden Menschenverstand hat, von selbst auf ein conse= 
quentes Ebenmaas von Strafen verfallen. Aber im Ci= 
vilrecht biethen sich fast bei jedem neuen Objekte, Perso¬ 
nen oder Sachen, Eigenthum, Verträge, Erbschaften neue 
Ansichten dar, ohne einen gleichen Vereinigungspunkt. 
Jch kann diesen Satz gleich in Verbindung mit meiner 
ganz andere, weit schwierigere und weit wohlthätigere 
Aufgabe, als ein Strafcoder! 
Vodage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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