Volltext : Archiv für die Gesetzgebung und Reforme des juristischen Studiums (Bd. 4 (1814))

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des  dreyzehnten  Jahrhunderts  läßt  sich  abnehmen,
daß  nun  das  ganze  Teutschland  die  allgemeine  Gütergemeinschaft =
  unter  Ehegatten  anerkennet,  und  durch
Gewohnheit  schon  geheiliget  hatte,  indem  beide  Rechtsbücher =
  dieselbe  klar  enthalten  m).  Dem  Ansehen  dieser =
  Spiegel,  und  der  Zweckmäßigkeit  des  Rechtsinstitutes =
  ist  es  zuzuschreiben,  daß  dasselbe  auch  über  die
teutschen  Gränzen  Eingang  gefunden  habe.
§.  4.
Zustand  der  Gütergemeinschaft  durch  die  Landesordnungen =
  des  XVI.  Jahrhunderts.
Um  desto  gefährlicher  war  aber  der  teutschen  Gemeinschaft =
  das  Sechszehnte  Jahrhundert  —
ene
Epoche,  worinn  zuerst  die  Landesherrn  ihre  gesetzgebende ¬
  Gewalt  in  privatrechtlichen  Gegenständen  auszuüben
anfiengen,  welche  vordem  der  Automie,  und  der  Scheffengewalt ¬
  überlassen  war.  Von  den  damals  auf  landesherrliche =
  Befehle  in  den  einzelnen  Territorien  veranstalteten ¬
  Sammlungen  der  teutschen  Gewohnheiten
kann  man  überhaupt  für  das  teutsche  Privatrecht  nichts
erspriesliches  erwarten,  denn  sie  entstanden  eben  in
dem,  für  die  teutsche  Versassung  so  critischen,  Zeitpuncte, ¬
  wo  dem  römischen  Rechte,  welches  jetzt
durch  die  Cammergerichtsordnung  die  verbindliche
m)  Sachsenspiegel  Buch  1.  Art.  31.  Schwabenrecht
Cap.  277.  nach  Lahr.
            
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