Volltext : Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 1, H. 1 (1805))

1.
Jst  das  Kaiserliche  und  Reichs  Kammergericht
befugt,  die  Einberufung  eines  Praesentati  wegen -
  des  unvermögenden  Zustandes  der  Sustentationskasse -
  auszusetzen?
Einleitung.
Der  Zweck  der  kammergerichtlichen  Matrikel,  ihre=  |  |
Revision  und  Ergänzung  ist  den  Kennern  der  vaterländischen -
  Geschichte  zur  Genüge  bekannt.  Sie  bestimmt -
  die  Beyträge  der  höchst=  und  hohen  Stände,
aus  denen  die  sogenannte  Sustentationskasse  gebildet -
  wird,  deren  Bestimmung  der  Unterhalt  des  K.
G.  Personals  ist.
Wie  schwankend  dieser  Fond  sey,  und  wie  sehr
er  vom  Zusammenflusse  von  Umständen  und  politischen -
  Ereignissen  abhänge?  geht  aus  der  Natur  der
Sache  hervor,  und  lehrt  die  Geschichte  unerledigter
Moderationsgesuche  Nothstand  einzelner  Stände,
Verminberung  des  Territorialumfanges  des  Reichs
im  Ganzen  oder  seiner  Theile  verminderten  auch
die  Zuflüsse  und  den  Kassebestand.  Ob  nun  in  dem
Falle,  wenn  solcher  für  die  reichsschlußmäßige  Anzahl -
  der  Herren  Assessoren,  mit  Jnbegriff  des  Kaiserlichen -
  Herrn  Kammerrichters  und  der  beyden  Herren -
  Präsidenten,  nicht  hinreichen  sollte,  das  K.  K.
Gericht  die  Einberufung  eines  Praesentati  aussetzen,
und
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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