thumbs : Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts (2)

§.  90.  Ausübung  d.  Regalien  im  Allg.
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sten  Fällen,  wo  die  im  Allgemeinen  für  Regalien  geltenden ¬
  Rechte  von  Privatpersonen  ausgeübt  werden,  der
Grund  der  Berechtigung  die  landesherrliche  Concession;
ausnahmsweise  kann  aber  ein  solches  Recht  auch  durch
unvordenkliche  Verjährung  dem  Fiscus  gegenüber  erworben ¬
  werden?).  Manche  Gesetzgebungen  stellen  in  dieser
Hinsicht  ein  Normaljahr  fest3);  für  die  in  demselben  bereits ¬
  ausgeübten  Gerechtsame  braucht  dann  nicht  mehr
die  Concession  nachgewiesen  zu  werden.  —  5.  Der  zur
Ausübung  eines  Regales  Berechtigte  kann  seine  Befugniß ¬
  gegen  alle  dritte  Personen  geltend  machen  und  zwar
bezeichnet  man  die  Klage  nach  der  hier  häufig  angewendeten ¬
  Analogie  der  Servituten  mit  dem  Ausdrucke:  consessoria ¬
  actio.  Zugleich  stehen  dem  Berechtigten  die  gewöhnlichen ¬
  possessorischen  Rechtsmittel  zu.  —  6.  Neben  der
Regalität  haben  sich  dieselben  Befugnisse,  welche  dort
Gegenstand  der  Verleihung  sind,  auch  als  Eigenthumsrechte ¬
  hin  und  wieder  erhalten.  —  7.  Dagegen  sind  da,
wo  die  falschen  Theorien  in  Betreff  des  Eigenthums  der
Landesherren  an  einzelnen  Gegenständen  sich  behauptet
haben,  mehrere  Ausflüsse  wirklichen  Privat-  oder  Gemeindeeigenthums ¬
  in  bloße  Servituten  umgewandelt  worden ¬
  (s.  unten  §.  96).
2)  Privatpersonen  gegen  einander  können  Regalien  auch  durch
die  gewöhnliche  Verjährung  erwerben.  S.  Mittermaier  a.  g.
O.  S.  539.
3)  Preuß.  Landr.  Th.  1.  Tit.  9.  §.  629.
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Phillips,  deutsches  Privatrecht.  II.  3te  Aufl.
            
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