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Ich selbst eine allgemeine gesetzliche Entscheidung darüber
geben möge: ob ein Nutznießer oder Anwarter des
Ephraimschen Fideicommisses, wenn er jetzt zur christli¬
chen Religion übergehet, dieserhalb vom Ephraimschen, Fi¬
deicommisse ausgeschlossen werden könne, oder ob ihm die
Nutzung oder Anwartschaft dieses Fideicommisses dennoch
nach, wie vor gelassen werden müsse? gebe Ich Euch
hierdurch zu erkennen, wie Ich aus den von Euch ange¬
zeigten Gründen mit Euch darin völlig einverstanden bin,
daß es der erbetenen Entscheidung um deshalb nicht be¬
darf, weil die Frage, welche dadurch außer Streit gesetzt
werden soll, bereits durch die Landesgesetze klar und deut¬
lich entschieden ist.
Ich genehmige daher nicht nur, daß Ihr den rc. Blu¬
me dahin bescheidet, daß, da der in Frage seyende Fall,
in den Gesetzen zum Vortheil seiner Constituenten be¬
stimmt entschieden sey, es der Abfassung und Promulga¬
tion des speciellen diese Frage für seine Constituenten ent¬
scheidenden Gesetzes nicht bedürfe, sondern trage Euch
auch auf, den betreffenden Gerichtshöfen, um sich künf¬
tig in vorkommenden Fällen darnach zu achten, davon
Kenntniß zu geben, indem Ich es Euch überlasse, in Ge¬
mäßheit dessen das weitere Erforderliche zu verfügen.
Ich bin Euer wohl affectionirter König.
Charlottenburg den 12ten Jun. 1804.
Friedrich Wilhelm.
An
den Groß=Kanzler
v. Goldbeck.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin