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Er räumt ein, daß ihm Schafft und Plätsch ei¬
wesen.
nen Wechsel über 1700 Thlr. ausgestellt hätten; allein er
will dieses Geld ihnen geliehen haben.
Die Regierung trug gegen ihn auf eine vorläufige
Loßsprechung an.
Der Defensor rügt in Ansehung der Untersuchung,
1) daß der Inkulpat gefänglich eingezogen und
2) daß er mit Schafft und Plätsch konfrontirt
worden.
Beide Monita sind rechtswidrig. Die Captur war durch
die Beschuldigung der Coinkulpaten, durch die heimliche
Entfernung des Inkulpaten und durch die Größe des im¬
putirten Verbrechens hinreichend gerechtfertigt. Die Con¬
frontation konnte nach
den §. 22. Cap. V. der Crim.Ordn. von 1717
vorgenommen werden und das daselbst vorgeschriebene
Verfahren, wenn der Bezüchtigle sich die Confrontation
nicht gefallen lassen will, hat der neuere Gerichtsbrauch
aufgehoben. Da der Inkulpat auch nicht bloß die Be¬
schuldigung der Complicen, sondern noch andere Ver¬
dachtsgründe gegen sich hatte; so ward die Confrontation
zum Zwecke der Ausmittelung der Wahrheit ganz recht¬
lich veranlaßt.
In der Hauptsache trat die Crim.Deput. dem An¬
trage der Stettinschen Regierung auf die vorläufige Frei¬
sprechung bei.
Inkulpat hat mehrere Verdachtsgründe gegen sich.
Zuvörderst die Bezüchtigung des Keibel und Schafft.
Keibel hat dabei mehrere specielle Umstände angegeben.
Inkulpat soll das Anerbieten selbst gemacht haben, wenn
aage
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