Full text: Juristische Miscellen besonders das preußische Recht betreffend (St. 2 (1804))

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Er räumt ein, daß ihm Schafft und Plätsch ei¬ 
wesen. 
nen Wechsel über 1700 Thlr. ausgestellt hätten; allein er 
will dieses Geld ihnen geliehen haben. 
Die Regierung trug gegen ihn auf eine vorläufige 
Loßsprechung an. 
Der Defensor rügt in Ansehung der Untersuchung, 
1) daß der Inkulpat gefänglich eingezogen und 
2) daß er mit Schafft und Plätsch konfrontirt 
worden. 
Beide Monita sind rechtswidrig. Die Captur war durch 
die Beschuldigung der Coinkulpaten, durch die heimliche 
Entfernung des Inkulpaten und durch die Größe des im¬ 
putirten Verbrechens hinreichend gerechtfertigt. Die Con¬ 
frontation konnte nach 
den §. 22. Cap. V. der Crim.Ordn. von 1717 
vorgenommen werden und das daselbst vorgeschriebene 
Verfahren, wenn der Bezüchtigle sich die Confrontation 
nicht gefallen lassen will, hat der neuere Gerichtsbrauch 
aufgehoben. Da der Inkulpat auch nicht bloß die Be¬ 
schuldigung der Complicen, sondern noch andere Ver¬ 
dachtsgründe gegen sich hatte; so ward die Confrontation 
zum Zwecke der Ausmittelung der Wahrheit ganz recht¬ 
lich veranlaßt. 
In der Hauptsache trat die Crim.Deput. dem An¬ 
trage der Stettinschen Regierung auf die vorläufige Frei¬ 
sprechung bei. 
Inkulpat hat mehrere Verdachtsgründe gegen sich. 
Zuvörderst die Bezüchtigung des Keibel und Schafft. 
Keibel hat dabei mehrere specielle Umstände angegeben. 
Inkulpat soll das Anerbieten selbst gemacht haben, wenn 
aage 
Staatsbibliothek 
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