Full text: Juristische Miscellen besonders das preußische Recht betreffend (St. 2 (1804))

Noch 3 andere Oderkähne hätten mit ihnen 
eben diese Tour gemacht, wären gleichfalls mit Oel 
und Talg befrachtet und nach Magdeburg bestimmt, 
gehörten aber nicht zu ihrer Gesellschaft, sondern wä¬ 
ren nur zu gleicher Zeit am 20sten Nov. pr. in Ha¬ 
velberg angekommen und hätten sich Morgens gegen 
9 Uhr Bord an Bord vor Anker gelegt, um Pro¬ 
viant einzunehmen. Kurze Zeit nachher seyen auf 
den 3 andern Kähnen, die nicht zur Gesellschaft des 
Inquisiten gehörten, Händel und Schlägerei ent¬ 
standen. Der Bruder des Erschlagenen habe den Ei¬ 
genthümer eines der 3 Kähne im Handgemenge vor 
sich nieder mit dem Rücken über Bord geworfen, so 
daß ihm der Rücken hätte brechen mögen und habe 
ihm dabei immer mit der Faust ins Gesicht geschla¬ 
gen. Der Erschlagene hätte schon vorher den andern 
Eigenthümer Wiese thätlich behandelt gehabt, wes¬ 
halb der letztere ihn und die Mannschaft der mit in 
seiner Gesellschaft gekommenen Kähne mit dem Ge¬ 
schrei um Hülfe gerufen habe: 
„Kommt doch zu Hülfe, sie schlagen sonst mich 
und meine Söhne todt und im Rauf alles zu 
Nicht und zu Schanden!" 
Der Knecht des Inquisiten, Heinrich Büttner, und 
der andere Schiffseigenthümer Wagener, seyen dem 
Hülferufenden Schiffer Wiese schon beigesprungen, 
als er an dem Ort der Schlägerei angelangt, wo der 
in der Folge Erschlagene seinen Knecht Büttner be¬ 
reits in die Gurgel gepackt gehabt, so daß er ganz 
braun und blau geworden und habe ersticken mögen. 
Im Hinlaufen auf den Kahn sey er auf denen darin 
liegenden glatten Talgfässern geglitscht und über ei¬ 
nen Prügel gefallen, welchen er hierauf in die Hand 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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