Abhandiungen.
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cialsachen; der Mittelbaren und Unmittelbaren
kann hier ohnehin nicht die Frage seyn, und
die Eigenschaft eines Schriftsassen, oder Hinter-
sassen macht keinen Unterschied. Eben so we¬
nig weiss man beym Oberappellationsgerichte in
Cassel von einer weitern Ausführung der Be¬
schwerden, nach einmal abgeschlagenen Proces-
sen, anstatt dass das K. Gericht eine sogenann-
te ulteriorem deductionem nach Bewanntniss der
Umstände zu wiederholtenmalen gestattet. Doch
darinn stimmt die Verfassung an beyden Gerich-
ten überein, dass der Extrajudicialreferent nie
Judicialreferent wird, eine Einrichtung, die den
ausgezeichneten Beyfall der Kenner der besten
Process-Ideale erhalten hat. Wie leicht wäre es
sonst möglich, dass der erste Referent, aus Vor-
liebe für die auf seinen Vortrag erkannten Pro-
cesse, Bedenken trüge, das Urtheil des Unter-
richters zu bestätigen. Am K. Gerichte kann
sogar der Extrajudicialreferent nicht Correferent
bey
die desshalbigen Auflagen durch Interlocute, Pro¬
rogationen, Communicationsdecrete, Commissionen zu
Abhörung der Zeugen, Einnehmung des Augen¬
scheins &c. werden ohne schriftliche Relation von
den Räthen besorgt, die von dem Decernenten un-
terschriebenen Concepte aber dem Directorio vorge-
legt. Ober. App. Ger. Ord. v. 1746. 5 15. (IV. 924.)
und von diesem ebenfalls unterschrieben. Was aber
in die Hauptsache einschlägt, als Befeble, Zurückzie¬
hung der Attentate, Erkenntniss über die Zulässig¬
keit der Zeugen, interimistische, oder Provisionalver-
ordnungen, und was sonst der Partey zum Nachthei-
le gereichen kann, ist im vollen Rathe vorzubrin¬
gen und ohne vorgängige schriftliche Relation nicht
abzuthun. Ober. App. Ger. Ord. v. 1746. tit. 3.
§ 16. (IV. 924.)
e
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