Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandiungen. 
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cialsachen; der Mittelbaren und Unmittelbaren 
kann hier ohnehin nicht die Frage seyn, und 
die Eigenschaft eines Schriftsassen, oder Hinter- 
sassen macht keinen Unterschied. Eben so we¬ 
nig weiss man beym Oberappellationsgerichte in 
Cassel von einer weitern Ausführung der Be¬ 
schwerden, nach einmal abgeschlagenen Proces- 
sen, anstatt dass das K. Gericht eine sogenann- 
te ulteriorem deductionem nach Bewanntniss der 
Umstände zu wiederholtenmalen gestattet. Doch 
darinn stimmt die Verfassung an beyden Gerich- 
ten überein, dass der Extrajudicialreferent nie 
Judicialreferent wird, eine Einrichtung, die den 
ausgezeichneten Beyfall der Kenner der besten 
Process-Ideale erhalten hat. Wie leicht wäre es 
sonst möglich, dass der erste Referent, aus Vor- 
liebe für die auf seinen Vortrag erkannten Pro- 
cesse, Bedenken trüge, das Urtheil des Unter- 
richters zu bestätigen. Am K. Gerichte kann 
sogar der Extrajudicialreferent nicht Correferent 
bey 
die desshalbigen Auflagen durch Interlocute, Pro¬ 
rogationen, Communicationsdecrete, Commissionen zu 
Abhörung der Zeugen, Einnehmung des Augen¬ 
scheins &c. werden ohne schriftliche Relation von 
den Räthen besorgt, die von dem Decernenten un- 
terschriebenen Concepte aber dem Directorio vorge- 
legt. Ober. App. Ger. Ord. v. 1746. 5 15. (IV. 924.) 
und von diesem ebenfalls unterschrieben. Was aber 
in die Hauptsache einschlägt, als Befeble, Zurückzie¬ 
hung der Attentate, Erkenntniss über die Zulässig¬ 
keit der Zeugen, interimistische, oder Provisionalver- 
ordnungen, und was sonst der Partey zum Nachthei- 
le gereichen kann, ist im vollen Rathe vorzubrin¬ 
gen und ohne vorgängige schriftliche Relation nicht 
abzuthun. Ober. App. Ger. Ord. v. 1746. tit. 3. 
§ 16. (IV. 924.) 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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