Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
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hier ist er nicht von den verwickelten Folgen 
begleitet, worin er am K. Gericht erscheint. 
Nur allein die Vorfrage, ob Processe erkannt 
oder abgeschlagen werden sollen, macht eigent- 
lich eine Extrajudicialsache aus, oder allgemei- 
ner zu reden, bestehet eine solche bloss in 
der Frage: ob das Gesuch des Supplicanten so 
weit zulässig sey, dass man solches nicht so- 
gleich a limine judicii abweisen, sondern darauf 
Rücksicht nehmen müsse. Und denselben Begriff 
geben auch Kameralrechtslehrer von Extrajudi¬ 
cialgeschäften am R. K. Gerichte, wiewohl es 
dort richtiger wäre, alles dasjenige extrajudici- 
al zu nennen, was nicht in der Audienz verhan- 
delt wird. Denn Rechtsstreitigkeiten der Ka- 
meralPersonen unter einander, werden nicht blos 
wenn erst die Rede von der Zulässigkeit der 
Sache ist, sondern den ganzen Rechtsgang hin¬ 
durch, obgleich darinn das judicium nach dem 
Sinne des päbstlichen Rechts längst vorhanden 
ist, dennoch aussergerichtlich behandelt. Wei¬ 
ter gehet die Aehnlichkeit der beyden Gerichte 
hierinn nicht. Denn Extrajudicialsachen beym 
Tribunale in Cassel werden weder von einer gerin- 
gern Anzahl Räthe, noch an bestimmten Tagen eror- 
tert (a). Von einem Unterschiede in Extrajudi- 
cial¬ 
(a) In Extrajudicialsachen wird eben so wohl als in 
Judicialsachen schriftlich referirt, sobald es nämlich 
auf die Frage ankommt, ob die Beschwerde er- 
heblich ist oder nicht. Ober. App. Ger. Ord. von 
1746. tit. 3. § 8. (IV. 923.) dahingegen Fatalien- 
erstreckung, selbst die Erkennung der Compulso- 
rialien und Inhibitorialien, desgleichen nach der 
ProcessErkennung die Instruction des Processes, 
die 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
Grop
	        
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