Abhandlungen.
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hier ist er nicht von den verwickelten Folgen
begleitet, worin er am K. Gericht erscheint.
Nur allein die Vorfrage, ob Processe erkannt
oder abgeschlagen werden sollen, macht eigent-
lich eine Extrajudicialsache aus, oder allgemei-
ner zu reden, bestehet eine solche bloss in
der Frage: ob das Gesuch des Supplicanten so
weit zulässig sey, dass man solches nicht so-
gleich a limine judicii abweisen, sondern darauf
Rücksicht nehmen müsse. Und denselben Begriff
geben auch Kameralrechtslehrer von Extrajudi¬
cialgeschäften am R. K. Gerichte, wiewohl es
dort richtiger wäre, alles dasjenige extrajudici-
al zu nennen, was nicht in der Audienz verhan-
delt wird. Denn Rechtsstreitigkeiten der Ka-
meralPersonen unter einander, werden nicht blos
wenn erst die Rede von der Zulässigkeit der
Sache ist, sondern den ganzen Rechtsgang hin¬
durch, obgleich darinn das judicium nach dem
Sinne des päbstlichen Rechts längst vorhanden
ist, dennoch aussergerichtlich behandelt. Wei¬
ter gehet die Aehnlichkeit der beyden Gerichte
hierinn nicht. Denn Extrajudicialsachen beym
Tribunale in Cassel werden weder von einer gerin-
gern Anzahl Räthe, noch an bestimmten Tagen eror-
tert (a). Von einem Unterschiede in Extrajudi-
cial¬
(a) In Extrajudicialsachen wird eben so wohl als in
Judicialsachen schriftlich referirt, sobald es nämlich
auf die Frage ankommt, ob die Beschwerde er-
heblich ist oder nicht. Ober. App. Ger. Ord. von
1746. tit. 3. § 8. (IV. 923.) dahingegen Fatalien-
erstreckung, selbst die Erkennung der Compulso-
rialien und Inhibitorialien, desgleichen nach der
ProcessErkennung die Instruction des Processes,
die
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