Abhandlungen.
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richtsherrn zur Ausführung bringt; vielmehr
kann er 9), wenn er letzteres thut eben so, als
einer, dem zu einer unerlaubten Handlung, wo-
durch er jemanden verletzt, ein Auftrag ge¬
schehen, bestrafft und von dem verletzten in
solidum belangt werden.
Bemerkungen über das Oberappellationsge-
richt in Cassel. Aufgesetzt zu Cassel den
Januar 1788. in Häberlins Staats-
22ten
Archiv Heft 41. S. 22. mit Anmerkungen.
Von einem Ungenannten.
Aehnlichkeit zwischen der Oberap-
pellations-und Kais. Kammer-
gerichtsordnung
Die auffallende Aehnlichkeit zwischen der Kais.
Kammergerichtsordnung und der Ordnung des
höchsten Tribunals in Cassel (a) leuchtet dem
Leser auch bey einer flüchtigen Uebersicht der
letzter in die Augen. Doch scheint der Con-
cipi¬
(a) Man vergleiche die vor dem unbeschränkten Ober¬
AppellationsPrivilegio, Kais. Priv. v. 7ten Decem.
1742. Ed. v. 26ten Nov. 1743. (IV. 853.) er-
theilte Ober. App. Ger. Ord. v Nov 1730.
(IV. 29. ) v. 3ten April. 1656. (II. 296) und
die nach demselben gegebene Ober. App. Ger. Ord.
v. 7 Februar 1746. (IV. 922. u. ff.) in eini-
gen Puncten erläutert und abgeändert durch d. Verd.
v. 4ten April. 1760. Regier. Ausschreib. v. 8ten
April 1760. (VI. 10.) auch auf das Fürstenthum
Hanau ausgedehnt, Verord. v. 24ten September
1791. (VII. 476.)
ae
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