Abhandlungen.
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von den patrimonialGerichten kann daher auch
nicht an den Gerichtsherrn appellirt werden (d).
3) Seine Bestallung darf nichts enthalten, was
dem allgemeinen Besten und der Würde der
Justitz entgegen ist; jedoch kann sich der Ge-
richtsherr einige Handlungen bey dem Auftra-
ge der Gerichtsbarkeit vorbehalten, welche in
seiner Gegenwart verhandelt werden sollen. Ist
dieses aber nicht geschehen: so ist die Vermutung
für den Gerichtshalter, dass ihm alle Gerichtsbar¬
keit anvertraut worden (e). 4) In den dem Ge-
richtshalter anvertrauten JustitzSachen darf ihm
der Gerichtsherr nichts befehlen, oder ansinnen,
was den gemeinen Rechten, oder den Landes
Gesetzen (f) zuwider ist; jedoch ist dem Ge¬
richtsherrn unverwehrt den Gerichts Tagen mit
beyzuwohnen und die Streitigkeiten zu beur¬
theilen (g). 5) Stehet der Gerichtshalter in An-
sehung seiner Amtsgeschäfte unter der Direction
des
den Gerichtsherren überlassen wird, Advocaten
oder sonst geprüfte Leute zu Justitiariis anzuneh-
men; übrigens stehet keinem von Adel in hiesigen
Landen die zweyte Instanz zu. S. das Schreiben
der Regierung zu Cassel an die in Giesen die Be¬
stellung der adelichen Justitiarien betreffend vom
15ten Februar 1781. in des Herrn Geheimen Re-
gier. Raths Ledderhose kleinen Schriften 5. Band
S. 377.
(b) Barth de jurisdictione quam personâ illustres et
nobiles per officiales exercere solent, in Collect.
dissert a. Gebauero edita N. IX. § 9. p. 470.
(c) Gebauer de jurisdict. Cap. 11. S 6
(d) Hofmann in der teutschen Reichs Praxis. 1 Th.
§ 935. und das not. a) angeführte Schreiben der
Regierung zu Cassel.
(e) Estor a. a. O. § 6522.
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