Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
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von den patrimonialGerichten kann daher auch 
nicht an den Gerichtsherrn appellirt werden (d). 
3) Seine Bestallung darf nichts enthalten, was 
dem allgemeinen Besten und der Würde der 
Justitz entgegen ist; jedoch kann sich der Ge- 
richtsherr einige Handlungen bey dem Auftra- 
ge der Gerichtsbarkeit vorbehalten, welche in 
seiner Gegenwart verhandelt werden sollen. Ist 
dieses aber nicht geschehen: so ist die Vermutung 
für den Gerichtshalter, dass ihm alle Gerichtsbar¬ 
keit anvertraut worden (e). 4) In den dem Ge- 
richtshalter anvertrauten JustitzSachen darf ihm 
der Gerichtsherr nichts befehlen, oder ansinnen, 
was den gemeinen Rechten, oder den Landes 
Gesetzen (f) zuwider ist; jedoch ist dem Ge¬ 
richtsherrn unverwehrt den Gerichts Tagen mit 
beyzuwohnen und die Streitigkeiten zu beur¬ 
theilen (g). 5) Stehet der Gerichtshalter in An- 
sehung seiner Amtsgeschäfte unter der Direction 
des 
den Gerichtsherren überlassen wird, Advocaten 
oder sonst geprüfte Leute zu Justitiariis anzuneh- 
men; übrigens stehet keinem von Adel in hiesigen 
Landen die zweyte Instanz zu. S. das Schreiben 
der Regierung zu Cassel an die in Giesen die Be¬ 
stellung der adelichen Justitiarien betreffend vom 
15ten Februar 1781. in des Herrn Geheimen Re- 
gier. Raths Ledderhose kleinen Schriften 5. Band 
S. 377. 
(b) Barth de jurisdictione quam personâ illustres et 
nobiles per officiales exercere solent, in Collect. 
dissert a. Gebauero edita N. IX. § 9. p. 470. 
(c) Gebauer de jurisdict. Cap. 11. S 6 
(d) Hofmann in der teutschen Reichs Praxis. 1 Th. 
§ 935. und das not. a) angeführte Schreiben der 
Regierung zu Cassel. 
(e) Estor a. a. O. § 6522. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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