Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Kurhess. Gesetzgebung. 
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6. Verordnung vom 18 Jan 1814 wodurch 
die Allodificationen und Veräusserungen 
der Lehen für ungültig erklärt werden. 
Von Gottes Gnaden Wilhelm I. etc. 
Thun hiermit kund und zu wissen: Es ist Un- 
ser Wille und feste Entschliessung, dass die Ver- 
fassung der von Unserem Kurhause relevirenden 
Lehne in die Lage zurückgeführt werden soll 
so wie sich dieselbe am 1sten November 1806 
vor der Uns= und Unsere getreuen Unterthanen 
betroffenen Katastrophe, befunden hat. 
Dem zufolge erklären Wir die während der 
feindlichen Ueberziehung Unserer Lande von der 
usurpirten Staatsgewalt wegen Allodificirung der 
Lehne gemachten Einrichtungen für nichtig. Wir 
annulliren ferner die in Gefolge dieser Einrich- 
tungen von den Vasallen in den von Uns und 
Unserem Kurfürstlichen Hause herrührenden Leh¬ 
nen vorgenommenen Abänderungen, Veräusse- 
rungen, und darauf versicherten Schulden, in so 
fern sie, nach den in Kurhessen geltenden Ge- 
setzen, Unsere Lehnsherrlichen Rechte beeinträch- 
tigen sollten. Desgleichen erklären wir als kraft- 
los die neuen Belehnungen, Verschenkungen, oder 
sonstigen Veräusserungen der in jenem Zeitraum 
Uns und Unserem Kurhause heimgefallenen Leh- 
ne, so wie auch die von den Inhabern darauf 
versicherten Schulden, und befehlen Unserem 
Lehnhofe, ohne auf den Widerspruch der In- 
haber zu achten, den Besitz solcher heimgefal- 
lenen Lehne mit deren Zubehörungen zu ergrei- 
fen, 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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