Kurhess. Gesetzgebung.
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6. Verordnung vom 18 Jan 1814 wodurch
die Allodificationen und Veräusserungen
der Lehen für ungültig erklärt werden.
Von Gottes Gnaden Wilhelm I. etc.
Thun hiermit kund und zu wissen: Es ist Un-
ser Wille und feste Entschliessung, dass die Ver-
fassung der von Unserem Kurhause relevirenden
Lehne in die Lage zurückgeführt werden soll
so wie sich dieselbe am 1sten November 1806
vor der Uns= und Unsere getreuen Unterthanen
betroffenen Katastrophe, befunden hat.
Dem zufolge erklären Wir die während der
feindlichen Ueberziehung Unserer Lande von der
usurpirten Staatsgewalt wegen Allodificirung der
Lehne gemachten Einrichtungen für nichtig. Wir
annulliren ferner die in Gefolge dieser Einrich-
tungen von den Vasallen in den von Uns und
Unserem Kurfürstlichen Hause herrührenden Leh¬
nen vorgenommenen Abänderungen, Veräusse-
rungen, und darauf versicherten Schulden, in so
fern sie, nach den in Kurhessen geltenden Ge-
setzen, Unsere Lehnsherrlichen Rechte beeinträch-
tigen sollten. Desgleichen erklären wir als kraft-
los die neuen Belehnungen, Verschenkungen, oder
sonstigen Veräusserungen der in jenem Zeitraum
Uns und Unserem Kurhause heimgefallenen Leh-
ne, so wie auch die von den Inhabern darauf
versicherten Schulden, und befehlen Unserem
Lehnhofe, ohne auf den Widerspruch der In-
haber zu achten, den Besitz solcher heimgefal-
lenen Lehne mit deren Zubehörungen zu ergrei-
fen,
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin