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Kurhess. Gesetzgebung.
digen Abgaben und Entrichtungen um so will¬
fähriger sich bezeigen, und alle Kräfte dazu an¬
strengen, zugleich aber auch, bei Vermeidung
Unserer höchsten Ungnade und schwerer Ahn¬
dung, alles und jedes unterlassen werden, was
gegen die Pflichten eines, seinem wohlwollen-
den Landesherrn treu ergebenen Unterthanen
streitet.
Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen
Unterschrift und beigedruckten Kurfürstlichen
Geheimen Insiegels. So geschehen, Cassel den
4ten Januar 1814.
Wilhelm, Kurfürst.
(L. S.)
4. Regierungs-Ausschreiben vom 10 Jan.
1814 wegen Authebung des Code Napo-
léon, der tremden Process-Ordnungen und
Bestimmung der provisorischen Functionen
der Friedens-Richter.
Seine Kurfürstlichen Durchlaucht haben, we¬
gen Wiederherstellung der vaterländischen Ju-
stitz. Verfassung, unter dem 4ten dieses Mo-
nats Folgendes gnädigst verordnet:
1) Das, während der feindlichen Besetzung
der Kurhessischen Lande, aufgedrungene Civil¬
Gesetzbuch, und die darauf Bezug habenden
Anordnungen sollen vom Tage der Kundma¬
chung dieles Ausschreibens an, ihre Kraft verlie¬
ren, und an deren Stelle die in Kurhessen vor
dem 1sten Novemder 1806 bestandenen Rechte
wieder eintreten.
2)
NOage
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