Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Kurhess. Gesetzgebung. 
digen Abgaben und Entrichtungen um so will¬ 
fähriger sich bezeigen, und alle Kräfte dazu an¬ 
strengen, zugleich aber auch, bei Vermeidung 
Unserer höchsten Ungnade und schwerer Ahn¬ 
dung, alles und jedes unterlassen werden, was 
gegen die Pflichten eines, seinem wohlwollen- 
den Landesherrn treu ergebenen Unterthanen 
streitet. 
Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen 
Unterschrift und beigedruckten Kurfürstlichen 
Geheimen Insiegels. So geschehen, Cassel den 
4ten Januar 1814. 
Wilhelm, Kurfürst. 
(L. S.) 
4. Regierungs-Ausschreiben vom 10 Jan. 
1814 wegen Authebung des Code Napo- 
léon, der tremden Process-Ordnungen und 
Bestimmung der provisorischen Functionen 
der Friedens-Richter. 
Seine Kurfürstlichen Durchlaucht haben, we¬ 
gen Wiederherstellung der vaterländischen Ju- 
stitz. Verfassung, unter dem 4ten dieses Mo- 
nats Folgendes gnädigst verordnet: 
1) Das, während der feindlichen Besetzung 
der Kurhessischen Lande, aufgedrungene Civil¬ 
Gesetzbuch, und die darauf Bezug habenden 
Anordnungen sollen vom Tage der Kundma¬ 
chung dieles Ausschreibens an, ihre Kraft verlie¬ 
ren, und an deren Stelle die in Kurhessen vor 
dem 1sten Novemder 1806 bestandenen Rechte 
wieder eintreten. 
2) 
NOage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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