Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Rechtliche Erkenntnisse. 
31 
Der Beklagte wendete sich aber an das 
Tribunal und dieses legte dem Beitrit der 
Mutter zu dem Verkaut (a) effectum retro¬ 
tractivum bey, wollte auch der Curandin 
des Kl. da diese zur Zeit des Verkaufs, noch 
nicht in vtero gewesen, kein NäherRecht 
zugestehen, und bestatigte mithin den Amts- 
bescheid. 
Von der Verbindlichkeit einer Gemein¬ 
de zu WaldverbesserungsDiensten und 
deren Verjährung. 
welche 
Als die Gemeinde Bettenhausen 
gnädigster Herrschaft ungemessene Dienste 
zu leisten schuldig ist, zu Anlegung eines 
Eichelgartens zu Dienst geheisen wurde; klag- 
te Sie gegen Procuratorem fisci, und stellte 
vor; dass Sie durch häufige Einquartirungen 
und andere Dienste mehr als andere Dorf- 
schaften belastet, von Walddiensten aber seit 
unvordenklicher Zeit befreyt sey, mit Bitte: 
Sie bey dieser Freyheit zu schützen. Der 
Beklagte bezog sich dagegen auf der kla¬ 
genden Gemeinde ungemessene Dienstpflicht, 
und auf die Verbindlichkeit jeder Gemein- 
de, zu Erhaltung eines Waldes, aus dem 
Sie Holtz, oder andere Vortheile erhalte, die 
nötigen Dienste zu leisten, und da derglei¬ 
chen 
a) sec. l. 56. ff. de judic. 1. 60. de reg. jur. 
& 1. ult. C. ad St. Macedon. 
Siebentes Heft. 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer