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Rechtliche Erkenntnisse.
Ob der CivilRichter kleine Diebstahle
bestrafen und sich dabey des Halsei¬
sens bedienen könne?
Dem LandRath v. K. zu S. stehet daselbst
die patrimonial civil und dem peinlichen Ge¬
richt zu R. die criminal Jurisdiction zu.
Als nun der erstere einen kleinen Diebstal,
mit dem Halseisen bestraft hatte, hielte das
letztere solches für einen Eingriff in die cri-
minal Jurisdiction und erhob dessfalls bey
der Regierung zu C. Klage. Der Beklagte
bezog lich auf die Observanz, wogegen das
klagende C.iminalGericht behauptete; dals
die Bestrafung durch das Halseisen, aus-
ge¬
schliesslich für den Peinlichen Richter
höre. Die Regierung legte dem Beklagten
den
Seastsblochet
Max-Planck-Institut für
zu Berlin