Abhandlungen.
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werden müsse, ist auch in den gemeinen
Rechten als Regel angenommen. Denn ob-
gleich 1) die römischen Gesetze wegen des
auf den Procurator übergehenden dominii li-
tis die Abschwörung des Eides durch einen
Anwald zu rechtfertigen scheinen: so sind
sie doch weit entfernt davon, Eide in die
Seele anderer zuzulassen; dass sie vielmehr
ausdrücklich selbst bey den von Procurato-
ren ventilirten Rechtsstreitigkeiten dem Prin-
cipalen, die Verbindlichkeit, den Eid selbst
abzuschwören, auflegten, und nur gestatte-
ten, dass er sich dieser Verbindlichkeit, falls
es ihm im Gerichte zu erscheinen nicht mög¬
lich wäre, coram deputatis a Judice missis
vel coram praeside provinciae, aut defenso¬
re loci, ubi degebat, entledigen könne (a).
Zwar scheinen L. 9. § 6. und L. 42. § 2.
ff. de jurejur. jener Behauptung entgegen
zu seyn; allein diese reden von in fremder
Sache, aber doch in eigene Seele, zu lei-
sten¬
(a) L. 12. § 4. 5. C. de R. C. & Jurejur. L.
16. C. de test. Nov. 90. c. 5. & Nov. 124.
c. 1. Und daher können noch heut zu Tage
in dem Falle, wenn die schwören sollende im
Gerichte nicht erscheinen können, z. B. we¬
gen Krankheit, Unsicherheit der Wege, Dienst¬
geschäften &c. oder die persönliche Erschei-
nung wegen grosser Entfernung des Orts
nichts ohne grosse Kosten geschehen kann, den
Eid vor den an sie abgeschickten Gerichts-De¬
putirten, oder der Obrigkeit ihres Wohnorts
ablegen.
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