Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
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werden müsse, ist auch in den gemeinen 
Rechten als Regel angenommen. Denn ob- 
gleich 1) die römischen Gesetze wegen des 
auf den Procurator übergehenden dominii li- 
tis die Abschwörung des Eides durch einen 
Anwald zu rechtfertigen scheinen: so sind 
sie doch weit entfernt davon, Eide in die 
Seele anderer zuzulassen; dass sie vielmehr 
ausdrücklich selbst bey den von Procurato- 
ren ventilirten Rechtsstreitigkeiten dem Prin- 
cipalen, die Verbindlichkeit, den Eid selbst 
abzuschwören, auflegten, und nur gestatte- 
ten, dass er sich dieser Verbindlichkeit, falls 
es ihm im Gerichte zu erscheinen nicht mög¬ 
lich wäre, coram deputatis a Judice missis 
vel coram praeside provinciae, aut defenso¬ 
re loci, ubi degebat, entledigen könne (a). 
Zwar scheinen L. 9. § 6. und L. 42. § 2. 
ff. de jurejur. jener Behauptung entgegen 
zu seyn; allein diese reden von in fremder 
Sache, aber doch in eigene Seele, zu lei- 
sten¬ 
(a) L. 12. § 4. 5. C. de R. C. & Jurejur. L. 
16. C. de test. Nov. 90. c. 5. & Nov. 124. 
c. 1. Und daher können noch heut zu Tage 
in dem Falle, wenn die schwören sollende im 
Gerichte nicht erscheinen können, z. B. we¬ 
gen Krankheit, Unsicherheit der Wege, Dienst¬ 
geschäften &c. oder die persönliche Erschei- 
nung wegen grosser Entfernung des Orts 
nichts ohne grosse Kosten geschehen kann, den 
Eid vor den an sie abgeschickten Gerichts-De¬ 
putirten, oder der Obrigkeit ihres Wohnorts 
ablegen. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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