Literatnr.
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Ansehung des Befestigungs Rechts, in Ansehung des
Rechts der Mesten und Märkte etc. (S. 18 fl.), welche
Landgraf Otto der Stadt Cassel und Landgraf
Heinrich den Städten Allendorf an der Lumde und
Frankenberg ertheilte, ferner in Ansehung des
MüntzRechts (S. 21.), welches schon Landgraf
Heinrich ohne Kayserliche Concession zu Mar-
burg exercirte (S. 24.); in Ansehung des Recht-
der Bergwerke, welche die Hessische Regenten
von den Landgrafen von Thüringen erhielten
(S. 27.); in Ansehung der Gerichtsbarkeit und
endlich in Ansehung des Rechts Bünduisse zu schlie¬
sien, welches sich jedoch Hessens Fürsten sowohl
als einige Städte arrogirten S 34 Zum Schluss
erzählt der würdige Hr. Verf. (S. 36.) die Bege-
benheiten des verlaufenen Jahrs, unter wel-
chen die feyerliche Bekanntmachung der Kur-
würde unsers durchlauchtigsten Kurfürsten, zu
welcher der Hr. Verf. von der Universität Mar-
burg deputirt war, für das ganze Land erfreu¬
lich ist.
Joh. Reinb. Grosse dissert inaug. jurid. de
Majestatis crimine ad Constitut. Elect.
Hass. de 14 Febr. 1795. Mar-
bürgi 1803. 36 S. 8.
Der Hr. Verf. compentirt die bekannte Verord-
nung über den Hochverrath und dessen Bestra¬
fung und vergleicht solche mit den Dispositionen
des Röm. Rechts. Das Strafgesetz war in den
trüben Zeiten, in welchen FreyheitsSchwindel
die Köpfe zu verwirren und überall namensoles
Elend
ortage
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zu Berlin