Höchste Resolutionen.
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Güterübergabe der Eltern an ihre Kin¬
der vor erreichtem ordnungsmässigen
Alter betreffend.
Resolut.
Hat die Regierung streng dar-
auf zu halten, dass die Unterthanen in
Gemässheit der Verordnung vom 19ten No¬
vember 1773. nicht ohne die grösste Noth
ihre Güther den Kindern übergeben, indem
Smus. Elector durch Erfahrung gelehrt wor-
den, dass eine solche leichtfertige Ueberga-
be der Güther nicht nur allzuoft eine Quel-
le des Streits zwischen Eltern und Kindern
wird, sondern auch dem Militair -Dienst
höchst nachtheilig ist.
Vt. Schmerfeld.
5.
Extract Geheimen-Raths Protocolls d. d.
Cassel den 22ten Febr. 1805. Das fo-
rum derer Bürger und Bauern, welche
freyadeliche Güter besitzen, in cau-
sis personalibus betreffend.
Resolut. Sollen dieselben in causis persona-
libus ihr forum bey den Untergerichten ha¬
ben.
Die Frage: Ob der Schriftsassiatus realis
den personalem, wie dieses in den KurBraun-
schwei¬
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