Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Höchste Resolutionen. 
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Güterübergabe der Eltern an ihre Kin¬ 
der vor erreichtem ordnungsmässigen 
Alter betreffend. 
Resolut. 
Hat die Regierung streng dar- 
auf zu halten, dass die Unterthanen in 
Gemässheit der Verordnung vom 19ten No¬ 
vember 1773. nicht ohne die grösste Noth 
ihre Güther den Kindern übergeben, indem 
Smus. Elector durch Erfahrung gelehrt wor- 
den, dass eine solche leichtfertige Ueberga- 
be der Güther nicht nur allzuoft eine Quel- 
le des Streits zwischen Eltern und Kindern 
wird, sondern auch dem Militair -Dienst 
höchst nachtheilig ist. 
Vt. Schmerfeld. 
5. 
Extract Geheimen-Raths Protocolls d. d. 
Cassel den 22ten Febr. 1805. Das fo- 
rum derer Bürger und Bauern, welche 
freyadeliche Güter besitzen, in cau- 
sis personalibus betreffend. 
Resolut. Sollen dieselben in causis persona- 
libus ihr forum bey den Untergerichten ha¬ 
ben. 
Die Frage: Ob der Schriftsassiatus realis 
den personalem, wie dieses in den KurBraun- 
schwei¬ 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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