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Landes - Ordnungen.
4.
Der Angeber der verheimlichten Früch¬
te erhält den halben Werth derselben, die
andere Hälfte aber die armen brodbedürfti-
gen Unterthanen, und des ersteren Name
bleibt auf Verlangen verschwiegen.
5.
Den Juden wird der eigene Fruchthan-
del sowohl, als der Fruchtankauf für ande-
re, bey der bereits geordneten Strafe der
Confiscation wiederholt untersagt. Desglei-
chen wird
auch den christlichen Unterthanen der An-
kauf der Früchte blos zum eigenen Bedürfniß
gestattet, der Handel damit aber bey eben-
mässiger Strafe, bis auf anderweite Verord-
nung verboten.
Alle auf die künftige Erndte bereits ab¬
geschlossene Fruchtlieferungs-Contracte wer-
den für null und nichtig erklärt, und soll
daraus keine Klage statt finden, und eben
so wenig sollen
8.
dergleichen nach Publication dieser Verord¬
nung geschlossen werdende Contracte ver¬
bindlich, vielmehr dasjenige, was darauf et-
wan zum voraus bezahlt wird, der Confis-
cation unterworfen seyn.
Gleichwie nun Unsere gnädigste Absicht
lediglich dahin geht, dem Fruchtwucher
Schranken zu setzen und einem durch Spe¬
cu¬
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