Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Landes - Ordnungen. 
4. 
Der Angeber der verheimlichten Früch¬ 
te erhält den halben Werth derselben, die 
andere Hälfte aber die armen brodbedürfti- 
gen Unterthanen, und des ersteren Name 
bleibt auf Verlangen verschwiegen. 
5. 
Den Juden wird der eigene Fruchthan- 
del sowohl, als der Fruchtankauf für ande- 
re, bey der bereits geordneten Strafe der 
Confiscation wiederholt untersagt. Desglei- 
chen wird 
auch den christlichen Unterthanen der An- 
kauf der Früchte blos zum eigenen Bedürfniß 
gestattet, der Handel damit aber bey eben- 
mässiger Strafe, bis auf anderweite Verord- 
nung verboten. 
Alle auf die künftige Erndte bereits ab¬ 
geschlossene Fruchtlieferungs-Contracte wer- 
den für null und nichtig erklärt, und soll 
daraus keine Klage statt finden, und eben 
so wenig sollen 
8. 
dergleichen nach Publication dieser Verord¬ 
nung geschlossen werdende Contracte ver¬ 
bindlich, vielmehr dasjenige, was darauf et- 
wan zum voraus bezahlt wird, der Confis- 
cation unterworfen seyn. 
Gleichwie nun Unsere gnädigste Absicht 
lediglich dahin geht, dem Fruchtwucher 
Schranken zu setzen und einem durch Spe¬ 
cu¬ 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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