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Landes - Ordnungen.
gefunden, hierdurch zu verordnen, dass kein
Justitiarius, bey Vermeidung nachdrückli¬
cher Stiafe, für seine Gerichtsuntergebene,
sie mögen Kläger oder Beklagte seyn, Pro-
zesse bey andern Gerichten übernehmen und
führen soll.
Wornach also Jedermann, den es ange-
het, sich unterthänigst zu achten hat. Ur-
kundlich Unserer höchsteigenhändigen Na¬
mensunterschrift und beygedruckten Gehei-
men Insiegels. Cassel den 17ten May 1805.
WILHELM KURFüRST.
(L.S.)
Vt. Baumbach.
14.
Verordnung vom 3oten Jun. 1805, we¬
gen Mangels und Theuerung der
Früchte.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm
der Erste, des heiligen Römischen Reichs
Kurfürst, &c. Fügen hierdurch zu wissen:
Nachdem uns die glaubhafte Anzeige gesche¬
hen, dass die seit einiger Zeit entstandene
Klagen über Mangel und Theuerung der
Brodfrüchte hauptsächlich dadurch veranlasst
werden, dass gewinnfüchtige Personen ihre
Fruchtvorräthe aus wucherlichen Absichten
und in Erwartung noch höherer Preise zu¬
rückhalten; so finden Wir Uns aus landes-
väterlicher Vorsorge für das Uns so sehr am
Herzen liegende Wohl Unserer getreuen Un-
ter¬
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin