Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Landes - Ordnungen. 
gefunden, hierdurch zu verordnen, dass kein 
Justitiarius, bey Vermeidung nachdrückli¬ 
cher Stiafe, für seine Gerichtsuntergebene, 
sie mögen Kläger oder Beklagte seyn, Pro- 
zesse bey andern Gerichten übernehmen und 
führen soll. 
Wornach also Jedermann, den es ange- 
het, sich unterthänigst zu achten hat. Ur- 
kundlich Unserer höchsteigenhändigen Na¬ 
mensunterschrift und beygedruckten Gehei- 
men Insiegels. Cassel den 17ten May 1805. 
WILHELM KURFüRST. 
(L.S.) 
Vt. Baumbach. 
14. 
Verordnung vom 3oten Jun. 1805, we¬ 
gen Mangels und Theuerung der 
Früchte. 
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm 
der Erste, des heiligen Römischen Reichs 
Kurfürst, &c. Fügen hierdurch zu wissen: 
Nachdem uns die glaubhafte Anzeige gesche¬ 
hen, dass die seit einiger Zeit entstandene 
Klagen über Mangel und Theuerung der 
Brodfrüchte hauptsächlich dadurch veranlasst 
werden, dass gewinnfüchtige Personen ihre 
Fruchtvorräthe aus wucherlichen Absichten 
und in Erwartung noch höherer Preise zu¬ 
rückhalten; so finden Wir Uns aus landes- 
väterlicher Vorsorge für das Uns so sehr am 
Herzen liegende Wohl Unserer getreuen Un- 
ter¬ 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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