Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes - Ordnungen. 
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mens-Unterschrift und beygedruckten Kur- 
fürstlichen geheimen Siegels. 
So geschehen 
Cassel den 19ten April 1805. 
WiLHELM KURFüRST. 
(L.S.) 
Vt. v. Waitz. 
12. 
Verordnung vom 14ten May 1805, den 
Retract Ritterschaftlicher Güter betr. 
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm 
der Erste, des heiligen Römischen Reichs 
Kurfürst &c. Fügen hiermit zu wissen, Da 
durch den bisher uneingeschränkt gestatteten 
Verkauf der adelich freyen Allodialgüther 
an Personen vom bürgerlichen und Bauern¬ 
stande die Besorgniss entstehet, dass der Adel 
nach und nach eines grossen Theils seines 
Grundeigenthums verlustig wird, dem Staa¬ 
te aber daran gelegen ist, dass die Freygü- 
ther dem Stande, von welchem sie ursprung 
lich herrühren, auch möglichst erhalten wer¬ 
den: So finden Wir Uns bewogen, der Lan- 
des - Ritterschaft in dergleichen Veräusserungs 
fallen einen 1ojährigen Retract gnädigst zu 
verwilligen, wobey sich jedoch von selbst 
verstehet, dass ausser Erstattung der Kauf- 
summe auch die erweislichen Meliorationen 
vergütet werden müssen. 
Wir 
Vortage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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