Landes - Ordnungen.
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Verordnung vom i9ten April 1805 we¬
gen der Ausnahme zum Militairdienst.
Von Gottes Gnaden Wilhelm I. des
heiligen Römischen Reichs Kurfürst, &c. Da
eine Unserer angelegentlichsten Sorgen dar-
auf gerichtet ist: die in Unsern Kurstaaten
gebohrne Landeskinder darin zu erhalten und
zu verhüten, dass sie nicht, durch falschen
Wahn geblendet, auswärts ihr Glück suchen
und, statt es zu finden, durch Mangel in
die Nothwendigkeit gesetzt werden, fremde
Kriegs- oder See - Dienste zu nehmen; So
haben Wir nicht nur den Sold Unserer eig-
nen Truppen ansehnlich vermehrt und sie
so gesetzt, dass jeder, während er im Dienst
ist, ein hinlängliches Auskommen hat; son¬
dern Wir wollen auch, zur Erleichterung
Unserer Unterthanen in Ansehung des Mili-
tair-Dienstes: dass
1.
nur so viel junge Bursche zu Rekruten aus
den Cantons ausgehoben werden, als zum
Ersatz der auf Unsern ausdrücklichen Befehl
zu erlassenden Leute nöthig; sodann zur
Deckung des in der Zwischenzeit und bis
zur nächsten Ausnahme entstehenden Abgangs
(worauf bey der Infantrie 6, und bey der
Cavallerie 4 Mann für jede Compagnie oder
Escadron, zu rechnen sind,) erfordert wer-
den. Die zu Besorgung derselben beauftrag-
Vorege
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zu Berlin