Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes - Ordnungen. 
19 
11. 
Verordnung vom i9ten April 1805 we¬ 
gen der Ausnahme zum Militairdienst. 
Von Gottes Gnaden Wilhelm I. des 
heiligen Römischen Reichs Kurfürst, &c. Da 
eine Unserer angelegentlichsten Sorgen dar- 
auf gerichtet ist: die in Unsern Kurstaaten 
gebohrne Landeskinder darin zu erhalten und 
zu verhüten, dass sie nicht, durch falschen 
Wahn geblendet, auswärts ihr Glück suchen 
und, statt es zu finden, durch Mangel in 
die Nothwendigkeit gesetzt werden, fremde 
Kriegs- oder See - Dienste zu nehmen; So 
haben Wir nicht nur den Sold Unserer eig- 
nen Truppen ansehnlich vermehrt und sie 
so gesetzt, dass jeder, während er im Dienst 
ist, ein hinlängliches Auskommen hat; son¬ 
dern Wir wollen auch, zur Erleichterung 
Unserer Unterthanen in Ansehung des Mili- 
tair-Dienstes: dass 
1. 
nur so viel junge Bursche zu Rekruten aus 
den Cantons ausgehoben werden, als zum 
Ersatz der auf Unsern ausdrücklichen Befehl 
zu erlassenden Leute nöthig; sodann zur 
Deckung des in der Zwischenzeit und bis 
zur nächsten Ausnahme entstehenden Abgangs 
(worauf bey der Infantrie 6, und bey der 
Cavallerie 4 Mann für jede Compagnie oder 
Escadron, zu rechnen sind,) erfordert wer- 
den. Die zu Besorgung derselben beauftrag- 
Vorege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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