Landes -Ordnungen.
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mit der niedern Jagd versehenen privatis
die höchste Willensmeinung Sr. Kurfürstl.
Durchlaucht zu erkennen gegeben worden,
dass sie sich deren Ausübung vorerst enthalten,
und solche hiernächst in den folgenden Jah-
ren so mässig benutzen sollten, als dieses
auch in Ansehung der herrschaftlichen allei¬
nigen und Koppeljagden geschehen werde.
Da indessen, dem Vernehmen nach, die
von den herrschaftlichen Forstbedienten bis-
her gehegten Rehgeisen in den adelichen und
andern Privatjagden geschossen werden, zu
Erhaltung des Rehstandes aber die Hegung
der Rehgeisen vorzüglich nöthig ist, auch
dieses den Feldern fast ganz unschädliche
Wildpret sich ausserdem wenig vermehrt; so
wird auf höchsten Befehl Sr. Kurfürstlichen
Durchlaucht, Unsers gnädigsten Landesherrn,
das Schiessen der Rehgeisen, welches in den
herrschaftlichen Jagden ebenfalls nicht ge-
schehen soll, jedoch mit Ausnahme der Lan-
desgränzen, in Ansehung welcher es, wenn
die Gränznachbarn nicht ebenfalls die Reh¬
geisen hegen, bey dem älteren Herkommen
verbleibt, bey Zwanzig Rthlr. Strafe unter-
sagt, hingegen nur das Schiessen der ganz
alten Rengeisen im Monate November ge¬
stattet.
Wir befehlen Euch daher, solches durch
Publication dieses Ausschreibens zu Jeder-
manns Nachricht und Achtung bekannt zu
machen.
In
Siebentes Heft.
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin