Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes -Ordnungen. 
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mit der niedern Jagd versehenen privatis 
die höchste Willensmeinung Sr. Kurfürstl. 
Durchlaucht zu erkennen gegeben worden, 
dass sie sich deren Ausübung vorerst enthalten, 
und solche hiernächst in den folgenden Jah- 
ren so mässig benutzen sollten, als dieses 
auch in Ansehung der herrschaftlichen allei¬ 
nigen und Koppeljagden geschehen werde. 
Da indessen, dem Vernehmen nach, die 
von den herrschaftlichen Forstbedienten bis- 
her gehegten Rehgeisen in den adelichen und 
andern Privatjagden geschossen werden, zu 
Erhaltung des Rehstandes aber die Hegung 
der Rehgeisen vorzüglich nöthig ist, auch 
dieses den Feldern fast ganz unschädliche 
Wildpret sich ausserdem wenig vermehrt; so 
wird auf höchsten Befehl Sr. Kurfürstlichen 
Durchlaucht, Unsers gnädigsten Landesherrn, 
das Schiessen der Rehgeisen, welches in den 
herrschaftlichen Jagden ebenfalls nicht ge- 
schehen soll, jedoch mit Ausnahme der Lan- 
desgränzen, in Ansehung welcher es, wenn 
die Gränznachbarn nicht ebenfalls die Reh¬ 
geisen hegen, bey dem älteren Herkommen 
verbleibt, bey Zwanzig Rthlr. Strafe unter- 
sagt, hingegen nur das Schiessen der ganz 
alten Rengeisen im Monate November ge¬ 
stattet. 
Wir befehlen Euch daher, solches durch 
Publication dieses Ausschreibens zu Jeder- 
manns Nachricht und Achtung bekannt zu 
machen. 
In 
Siebentes Heft. 
ge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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