Landes - Ordnungen.
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peter-Dampf räuchern, und in Essig eintau¬
chen lassen. Auch soll
§ 4.
allen Reisenden die von jenen Routen kom,
men, insofern sie nicht mit gültigen neuen
Gesundheitspässen versehen sind, der Eintritt
in Unsre Lande nicht verstattet, sondern die-
selbe auf der Gränze sofort zurückgewiesen
werden.
Wornach alo Jjedermann, den es angeht,
sich unterthänigst zu achten hat, und beson¬
ders alle Beamte auf die sträckliche Beobach-
tung dieser Verordnung mit dem erforder.
lichen Nachdruck zu halten haben.
Urkundlich Unsrer Höchsteigenhändi¬
gen Namens Unterschrift und beygedruck¬
ten Geheimen Insiegels. Cassel den 29ten
December 1804.
(L.S.)
WILHELM KURFÜRST.
Vt. Baumbach.
8.
Verordnung vom 12ten Februar 1804,
das Studiren der Landeskinder betr.
Von Gottes Gnaden Wilhelm des
Erste, des heiligen römischen Reichs Kur¬
fürst, &c. Fügen hiermit zu wissen: Es
ist vorhin durch die Verordnung vom 12ten
März 1771 vorgeschrieben worden, dass al¬
le den Wissenschaften sich widmende Landes-
kin-
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