Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes - Ordnungen. 
durch für diejenigen Landes-Zünfte, wel¬ 
che jene Waaren verfertigen, grosser Nach- 
theil erwächst, so wird, auf höchsten Befehl, 
das oben erwähnte Verbot nicht nur hiermit er- 
neuert, sondern auch dasselbe ausdrücklich 
auf alle Sorten fremder kleiner Nagel erstreckt, 
deren Einbringen vor der Hand bloss auf 
den Messen und Jahrmärkten erlaubt seyn 
soll. 
Wir befehlen Euch daber, dieses Aus- 
schreiben in dem dortigen Amtsbezirke ge¬ 
wöhnlichermassen hekannt machen zu lassen, 
und auf dessen Beobachtung sorgfaltig zu 
achten, über die Contraventionen aber an 
Kurfürstliche Oberrentkammer zu berichten. 
In dessen Versehung bleiben Wir Euch 
gnädig und günstig geneigt. Cassel, den 
24ten Novbr. 1804. 
Kurf. Hessische Regierung 
hierselbst. 
Verordnung vom 29ten Decemb. 1804 
wegen des gelben Fiebers. 
Von Gottes Gnaden Wilhelm der 
Erste, des heiligen römischen Reichs Kur- 
fürst, &c. Da nach öffentlichen und allge- 
mein bekannten Nachrichten in Spanien, Ita- 
lien und America, das gelbe Fieber ausge¬ 
brochen ist, diese äusserst gefährliche Krank¬ 
heit aber durch Einfuhr der Wolle, Baum- 
wol- 
. 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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