Landes - Ordnungen.
durch für diejenigen Landes-Zünfte, wel¬
che jene Waaren verfertigen, grosser Nach-
theil erwächst, so wird, auf höchsten Befehl,
das oben erwähnte Verbot nicht nur hiermit er-
neuert, sondern auch dasselbe ausdrücklich
auf alle Sorten fremder kleiner Nagel erstreckt,
deren Einbringen vor der Hand bloss auf
den Messen und Jahrmärkten erlaubt seyn
soll.
Wir befehlen Euch daber, dieses Aus-
schreiben in dem dortigen Amtsbezirke ge¬
wöhnlichermassen hekannt machen zu lassen,
und auf dessen Beobachtung sorgfaltig zu
achten, über die Contraventionen aber an
Kurfürstliche Oberrentkammer zu berichten.
In dessen Versehung bleiben Wir Euch
gnädig und günstig geneigt. Cassel, den
24ten Novbr. 1804.
Kurf. Hessische Regierung
hierselbst.
Verordnung vom 29ten Decemb. 1804
wegen des gelben Fiebers.
Von Gottes Gnaden Wilhelm der
Erste, des heiligen römischen Reichs Kur-
fürst, &c. Da nach öffentlichen und allge-
mein bekannten Nachrichten in Spanien, Ita-
lien und America, das gelbe Fieber ausge¬
brochen ist, diese äusserst gefährliche Krank¬
heit aber durch Einfuhr der Wolle, Baum-
wol-
.
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut für
zu Berlin