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Ordnungen und
Landes
Ausschreiben.
1.
Verordnung vom Isten August 1804,
wodurch alle erbliche Verfügungen
über KammerGüter, ohne höchste
Unterschrift, untersagt werden.
on Gottes Gnaden Wir Wilhelm
der Erste, des heiligen Römischen Reichs
Kurfürst, &c. Fügen hiermit zu wissen:
Obgleich in der Verordnung vom 6ten May
1553 Nr. 4 bereits versehen ist:
„dass hinführo kein Lehnbrief, er sey
„geistlich oder weltlich, auch Zunft¬
„Gült-, Markt-oder andere Briefe gül¬
„tig, vielmehr diejenigen nichtig seyn
„sollen, welche nicht von dem Landes-
„herrn unterschrieben sind
des¬
Vosge
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