Peinliche Rechtsfälle.
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dergleichen abscheuliche Verbrechen mit der
grösten Strenge bestraft werden sollten, indes-
sen werden dabey ohne Zweifel termini ha¬
biles unterstellt.
Es dürfte daher keinem Zweifel unter¬
worfen seyn, dass in dem vorliegenden Fal-
le, weder die gesetzliche, noch eine Le-
bensstrafe überhaupt, sondern nur eine will-
kührliche eintreten könne, mithin es noch
darauf ankommen, wie solche zu arbitriren
seyn mögte? Der Defensor des Inquisiten
hat auf temporaire Landesverweisung, das
peinliche Gericht aber in dem abschriftlich
hierbeigehenden Bericht, auf eine zweijährige
Zuchthaussstrafe angetragen; wenn nun zwar
gleich ein Mittglied unsers Collegii des Da¬
fürhaltens ist, dass, wegen der vorhin ange¬
zogenen in medio liegenden höchsten Vor¬
schrift, der Inquisit mit Stäupung auf ewig
des Landes zu verweisen seyn mögte; so
müssen doch majora collegii, dem vom pein-
lichen Gerichte geschenen Antrag um des
willen Beyfall geben, weil dadurch zugleich
die Besserung des Inquisiten mit beabsichtiget
wird.
Es dürfte indessen diese Strafe dadurch
zu schärten seyn, dass Inquisit, nach ausgestande-
ner
thänigst zu achten, und das hierunter weiter
nöthige zu verfügen hat. Weissenstein den
2ten Septbr. 1790.
Extract gnädigster Resolutionen d. d. Weis¬
senstein den 2ten Sept. 1790.
2) Detur Abschrift davon den Regierungen
zu Cassel, Marburg und Rinteln.
ofage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin