Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Peinliche Rechtsfälle. 
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dergleichen abscheuliche Verbrechen mit der 
grösten Strenge bestraft werden sollten, indes- 
sen werden dabey ohne Zweifel termini ha¬ 
biles unterstellt. 
Es dürfte daher keinem Zweifel unter¬ 
worfen seyn, dass in dem vorliegenden Fal- 
le, weder die gesetzliche, noch eine Le- 
bensstrafe überhaupt, sondern nur eine will- 
kührliche eintreten könne, mithin es noch 
darauf ankommen, wie solche zu arbitriren 
seyn mögte? Der Defensor des Inquisiten 
hat auf temporaire Landesverweisung, das 
peinliche Gericht aber in dem abschriftlich 
hierbeigehenden Bericht, auf eine zweijährige 
Zuchthaussstrafe angetragen; wenn nun zwar 
gleich ein Mittglied unsers Collegii des Da¬ 
fürhaltens ist, dass, wegen der vorhin ange¬ 
zogenen in medio liegenden höchsten Vor¬ 
schrift, der Inquisit mit Stäupung auf ewig 
des Landes zu verweisen seyn mögte; so 
müssen doch majora collegii, dem vom pein- 
lichen Gerichte geschenen Antrag um des 
willen Beyfall geben, weil dadurch zugleich 
die Besserung des Inquisiten mit beabsichtiget 
wird. 
Es dürfte indessen diese Strafe dadurch 
zu schärten seyn, dass Inquisit, nach ausgestande- 
ner 
thänigst zu achten, und das hierunter weiter 
nöthige zu verfügen hat. Weissenstein den 
2ten Septbr. 1790. 
Extract gnädigster Resolutionen d. d. Weis¬ 
senstein den 2ten Sept. 1790. 
2) Detur Abschrift davon den Regierungen 
zu Cassel, Marburg und Rinteln. 
ofage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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