Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Landes-Ordnungen. 
fahrung gelehrt hat, dass die Prediger den Re- 
ligionsunterricht der Confirmanden nicht immer 
ordnungsmässig von Michaeli anfangen, sondern 
damit länger, und wohl bis gegen Christag war- 
ten, wo ihnen dann nicht Zeit genug zu einer 
hinlänglichen und zweckmässigen Unterweisung 
übrig bleibt; so wird jene Vorschrift hierdurch 
ebenfalls wiederholt eingeschärft, und den Pre- 
digern befohlen, dasjenige, was hierunter in 
der oben angezogenen Verordnung vom 1ten 
Februar 1726 § 1 bestimmt worden ist, auf das 
genaueste zu befolgen. In dessen Versehung 
bleiben Wir Euch übrigens günstig und freund¬ 
lich geneigt. Cassel den 23ten December 1803. 
Kurf. Hess. Consistorium hiers. 
Höchste Refolutionen. 
Extract Geheimen Raths-Protocolles d. d. Cassel 
den 27ten Mart. 1804, die authentische in- 
terpretation des § 6 der Verordnung vom 
2oten Aug. 1800 über die Verhütung und 
Bestrafung des Wuchers betr. 
Resol. Der § 6 der Ordnung vom 20ten Aug. 1800 
soll auf die Vermittelung einer Heyrath nicht anwend¬ 
bar seyn, und desshalb keine Klage statt finden. 
Ct. Schmerfeld. 
2. 
Extract Geheimen Raths Protocolles d. d. Cassel 
den roten Aprill 1804, das Verbot der Schrif- 
ten gegen Bonaparte betr. 
Nachdem Seine Kurfürstliche Durchlaucht auf Requi¬ 
sition 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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