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Landes-Ordnungen.
fahrung gelehrt hat, dass die Prediger den Re-
ligionsunterricht der Confirmanden nicht immer
ordnungsmässig von Michaeli anfangen, sondern
damit länger, und wohl bis gegen Christag war-
ten, wo ihnen dann nicht Zeit genug zu einer
hinlänglichen und zweckmässigen Unterweisung
übrig bleibt; so wird jene Vorschrift hierdurch
ebenfalls wiederholt eingeschärft, und den Pre-
digern befohlen, dasjenige, was hierunter in
der oben angezogenen Verordnung vom 1ten
Februar 1726 § 1 bestimmt worden ist, auf das
genaueste zu befolgen. In dessen Versehung
bleiben Wir Euch übrigens günstig und freund¬
lich geneigt. Cassel den 23ten December 1803.
Kurf. Hess. Consistorium hiers.
Höchste Refolutionen.
Extract Geheimen Raths-Protocolles d. d. Cassel
den 27ten Mart. 1804, die authentische in-
terpretation des § 6 der Verordnung vom
2oten Aug. 1800 über die Verhütung und
Bestrafung des Wuchers betr.
Resol. Der § 6 der Ordnung vom 20ten Aug. 1800
soll auf die Vermittelung einer Heyrath nicht anwend¬
bar seyn, und desshalb keine Klage statt finden.
Ct. Schmerfeld.
2.
Extract Geheimen Raths Protocolles d. d. Cassel
den roten Aprill 1804, das Verbot der Schrif-
ten gegen Bonaparte betr.
Nachdem Seine Kurfürstliche Durchlaucht auf Requi¬
sition
Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin