Abhandlungen.
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„Denn selbst die Beobachtung der mosai¬
schen Eheverbote kann dem Gewissen
jedes einzelnen anheim gestellt werden,
da die Reception der einzige Grund ih-
rer Gesetzkraft ist.
Dass 10) die mosaische Eheverbote in An-
sehung der Bestrafungen, der Natur und dem
Geiste der Strafgesetze nicht angemessen sind,
erkennen alle neuere, auch die mehresten
ältere Kriminalisten, daher Steinigung und
Verbrennung niemals erkannt, sondern nur
gelindere Strafen angewendet werden:
Quistorp Grundsätze des peinlichen Rechts.
§. 506. (a) Meister, principia juris crimi¬
nalis (edit. 3.) §. 288.
Grolman, Kriminalwissenschaft §. 553.
Feuerbach Kriminalrecht §. 461. (2te Ausg.)
nennt den Incest daher Policeyverbre-
chen. Siehe auch meine Abhandlung über
die Reformation der peinlichen Gesetze,
nebst Bemerkungen über Verbrechen
und Strafen. (Münster 1784.)
Ferner 11) hat selbst Luther in einem Falle
wo der Vater seine leibliche Tochter gehei-
ratet hatte, das Verhältniss aber blos der
Mutter bekannt war, angerathen, die Ehe
bestehen zu lassen. Siehe Michaelis a. a. O.
und Luthers Tischreden.
In Fällen wo keine Todesstrafe ange-
drohet ist, wird Dispensation zugelassen.
Schott Eherecht §. 125. 133.
Flei¬
Voge
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zu Berlin