Landes-Ordnungen.
in einem selbstbeliebigen Werthe anzunehmen.
Wir befehlen daher Allen, die es angeht, sich
hiernach unterthänigst zu achten.
Urkund-
lich Unserer eigenhändigen Namens Unterschrift,
und beygedruckten Kurfürstlichen geheimen Sie¬
gels. So geschehen Cassel den 16ten Septem-
ber 1803.
L.S.
Wilhelm Kurfürst.
Vt. Meyer.
12.
Regierungs-Ausschreiben vom 18ten Nov.
1803 wegen der Attestationen der Amts
und andern Rechnungen.
Unsern &c.
Bekanntlich kommen in den Amts- und andern
Rechnungen mehrere Rubriken und Einnahme-
Posten vor, welche von den Greben, Ortsvor-
stehern oder anderen Personen attestirt werden
müssen. Es ist aber bey diesen Attestaten hin
und wieder die Unregelmässigkeit eingeschlichen,
dass die Attestanten den Rechnungsführern leere
Papiere mit ihrer Namens-Unterschrift einhän-
digen, welche denn von den letzteren ohne
Zuziehung der Aussteller mit dem Attestat aus-
gefüllt werden. Da aber dieses Verfahren eines-
theils dem Endzweck solcher Attestate ganz
zuwiderlauft, anderntheils auch unredlichen und
gewissenlosen Rechnungsführern Gelegenheit
giebt, Unterschleife und Veruntreuungen zu be¬
gehen: so wird nicht nur auf höchsten Befehl
allen Rechnungsführern, dergleichen Blanquets
sich
e
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