Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
in einem selbstbeliebigen Werthe anzunehmen. 
Wir befehlen daher Allen, die es angeht, sich 
hiernach unterthänigst zu achten. 
Urkund- 
lich Unserer eigenhändigen Namens Unterschrift, 
und beygedruckten Kurfürstlichen geheimen Sie¬ 
gels. So geschehen Cassel den 16ten Septem- 
ber 1803. 
L.S. 
Wilhelm Kurfürst. 
Vt. Meyer. 
12. 
Regierungs-Ausschreiben vom 18ten Nov. 
1803 wegen der Attestationen der Amts 
und andern Rechnungen. 
Unsern &c. 
Bekanntlich kommen in den Amts- und andern 
Rechnungen mehrere Rubriken und Einnahme- 
Posten vor, welche von den Greben, Ortsvor- 
stehern oder anderen Personen attestirt werden 
müssen. Es ist aber bey diesen Attestaten hin 
und wieder die Unregelmässigkeit eingeschlichen, 
dass die Attestanten den Rechnungsführern leere 
Papiere mit ihrer Namens-Unterschrift einhän- 
digen, welche denn von den letzteren ohne 
Zuziehung der Aussteller mit dem Attestat aus- 
gefüllt werden. Da aber dieses Verfahren eines- 
theils dem Endzweck solcher Attestate ganz 
zuwiderlauft, anderntheils auch unredlichen und 
gewissenlosen Rechnungsführern Gelegenheit 
giebt, Unterschleife und Veruntreuungen zu be¬ 
gehen: so wird nicht nur auf höchsten Befehl 
allen Rechnungsführern, dergleichen Blanquets 
sich 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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