Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
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tung hat aufstellen können, dass seine Erklä- 
rungsart durch die Hessische P. G. O. von 
1748. Tit. 8. § 1. völlig ausser Zweifel gesetzt 
werde, indem hier der Zankapfel, das Wört- 
chen peinlich ausgelassen sey, ist mir nicht ein¬ 
leuchtend. Das angeführte Gesetz sagt nem- 
lich: wenn der peinlich Beklagte bey seinem Leug- 
nen beharret, aber schwere Indicien wider ihn 
vorhanden sind, so soll es zwar bey der 
Tortur sein Bewenden haben, „jedoch mit 
„grosser Behutsamkeit und Sorgfalt verfahren 
„werden, damit nicht etwa der Unschuldige 
„hierdurch zur Bekänntniss einer That, so er 
„nie verübet, gebracht werden möge. Von 
der Unzulänglichkeit der Indicien zur Be¬ 
gründung eines Straferkenntnisses ist hier gar 
nicht die Rede. Davon handelt ein anderes 
Gesetz, nemlich: der 12te Art. der Philip- 
pinischen P. G. O., und zwar mit densel- 
ben Worten, wie der Art. 22. der Carolini- 
schen P. G. O. Ich kann auch nicht ein- 
sehen, wo eigentlich in der angeführten 
Stelle das Wörtchen peinlich ausgelassen seyn 
soll, denn ich finde im ganzen Gesetz kei¬ 
nen Ort, wo es noch anzubringen gewesen 
wäre. 
Bröske. 
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Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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