Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
und freundlich zu dienen geneigt. Cas¬ 
günstig 
sel den 
27ten Julii 1803. 
Kurfürstl. Hefsische Regierung 
hierselbst. 
Regierungs-Ausschreiben vom 27ten Jul 
1803 dass keine herrschaftliche Bediente 
Sachen ausspielen lassen sollen. 
Unsern &c. 
Da zu vernehmen gewesen, dass herrschaftliche 
Bediente zuweilen Pferde, Rindvieh oder ande- 
re ihnen angehörige Sachen durch eine Lotte- 
rie ausspielen lassen, in dieser Absicht aber die 
ihnen Untergebene zu Annehmung der Loose, 
angegangen und beredet werden, letztere auch 
wohl viele Loose kaufen, um jene in andern 
Fällen zu Begünstigungen sich geneigt zu ma¬ 
chen, bey solchen Inconvenienzien und üblen 
Folgen aber dergleichen von herrschaftlichen 
Dienern veranstaltete Lotterien keine Nachsicht 
verdienen; so wird denenselben auf höchsten Be- 
fehl Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht, Unsers gnä¬ 
digsten Landesherren, alles Ausspielen ihrer Sa- 
chen bey Vermeidung nachdrücklicher Strafe 
hierdurch untersagt, und Wir begehren Serenis- 
simi Electoris nomine an Euch, dieses Verbot 
zu Jedermanns Nachricht und Achtung in ge¬ 
wöhnlicher Maasse öffentlich bekannt zu ma¬ 
chen. In dessen Versehung bleiben Wir Euch 
günstig und freundlich zu dienen geneigt. Cas¬ 
sel den 27ten Julii 1803. 
Kurf. Hefsische Regierung hiers. 
10. 
Vorag 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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