Landes-Ordnungen.
und freundlich zu dienen geneigt. Cas¬
günstig
sel den
27ten Julii 1803.
Kurfürstl. Hefsische Regierung
hierselbst.
Regierungs-Ausschreiben vom 27ten Jul
1803 dass keine herrschaftliche Bediente
Sachen ausspielen lassen sollen.
Unsern &c.
Da zu vernehmen gewesen, dass herrschaftliche
Bediente zuweilen Pferde, Rindvieh oder ande-
re ihnen angehörige Sachen durch eine Lotte-
rie ausspielen lassen, in dieser Absicht aber die
ihnen Untergebene zu Annehmung der Loose,
angegangen und beredet werden, letztere auch
wohl viele Loose kaufen, um jene in andern
Fällen zu Begünstigungen sich geneigt zu ma¬
chen, bey solchen Inconvenienzien und üblen
Folgen aber dergleichen von herrschaftlichen
Dienern veranstaltete Lotterien keine Nachsicht
verdienen; so wird denenselben auf höchsten Be-
fehl Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht, Unsers gnä¬
digsten Landesherren, alles Ausspielen ihrer Sa-
chen bey Vermeidung nachdrücklicher Strafe
hierdurch untersagt, und Wir begehren Serenis-
simi Electoris nomine an Euch, dieses Verbot
zu Jedermanns Nachricht und Achtung in ge¬
wöhnlicher Maasse öffentlich bekannt zu ma¬
chen. In dessen Versehung bleiben Wir Euch
günstig und freundlich zu dienen geneigt. Cas¬
sel den 27ten Julii 1803.
Kurf. Hefsische Regierung hiers.
10.
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