Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Abhandlungen. 
zu thun? Herr Oberappellationsgerichtsrath 
Schneider zu Darmstadt sagt: in seinem vor¬ 
trefflichen Tractate: Vollständige Lehre vom 
rechtlichen Erweise in bürgerlichen Rechtssachen 
Seite 562 und 563. „Wenn ein aufgeforder¬ 
ter Zeuge sein Zeugniss verweigert: so ist 
absoluter Zwang, um ihn dazu anzuhalten, 
unmöglich. Durch Geld- oder Gefängniss. 
strafe, oder auch nur durch Androhung der¬ 
selben, wird zwar zuweilen die Hartnäk- 
kigkeit gebrochen; aber wenn diess nicht der 
Fall ist; so wird durch Vollziehung dieser 
Strafen dem Producenten immer nicht ge- 
holfen. 
„Da die positive Gesetze dem aufgefor¬ 
derten Zeugen die Ablegung seines Zeugnis- 
ses zur volkommenen Pflicht gegen den Pro- 
ducenten gemacht haben; so ist es ganz 
consequent, dass sie dem letztern, im Falle 
der Verletzung dieser Pflicht, auch ein Recht 
auf Entschädigung geben." 
Dies will auch schon Mascard in tractat. 
de probat. Vol. 1. Quaest. 5. Num. 78. ge¬ 
stüzt auf den Sachsenspiegel tit. de test. N. 70. 
Die allgemeine Gerichtsordnung für die Preu¬ 
ssischep Staaten verordnet im 1ten Theile und 
10ten Titel nach den verschiedenen Graden 
der Zeugnissverweigerung folgendes: 
a) § 183. 
Wer ohne gesetzmässigen Grund zur Ablegung 
seines erforderten Zeugnisses vor Gerichte zu 
erscheinen verweigert, soll, wenn er eine 
Person geringen Standes ist, durch den Exe- 
eutor abgeholt, sonst aber durch nachdrück¬ 
liche 
oae 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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