Abhandlungen.
zu thun? Herr Oberappellationsgerichtsrath
Schneider zu Darmstadt sagt: in seinem vor¬
trefflichen Tractate: Vollständige Lehre vom
rechtlichen Erweise in bürgerlichen Rechtssachen
Seite 562 und 563. „Wenn ein aufgeforder¬
ter Zeuge sein Zeugniss verweigert: so ist
absoluter Zwang, um ihn dazu anzuhalten,
unmöglich. Durch Geld- oder Gefängniss.
strafe, oder auch nur durch Androhung der¬
selben, wird zwar zuweilen die Hartnäk-
kigkeit gebrochen; aber wenn diess nicht der
Fall ist; so wird durch Vollziehung dieser
Strafen dem Producenten immer nicht ge-
holfen.
„Da die positive Gesetze dem aufgefor¬
derten Zeugen die Ablegung seines Zeugnis-
ses zur volkommenen Pflicht gegen den Pro-
ducenten gemacht haben; so ist es ganz
consequent, dass sie dem letztern, im Falle
der Verletzung dieser Pflicht, auch ein Recht
auf Entschädigung geben."
Dies will auch schon Mascard in tractat.
de probat. Vol. 1. Quaest. 5. Num. 78. ge¬
stüzt auf den Sachsenspiegel tit. de test. N. 70.
Die allgemeine Gerichtsordnung für die Preu¬
ssischep Staaten verordnet im 1ten Theile und
10ten Titel nach den verschiedenen Graden
der Zeugnissverweigerung folgendes:
a) § 183.
Wer ohne gesetzmässigen Grund zur Ablegung
seines erforderten Zeugnisses vor Gerichte zu
erscheinen verweigert, soll, wenn er eine
Person geringen Standes ist, durch den Exe-
eutor abgeholt, sonst aber durch nachdrück¬
liche
oae
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