35
2.
Abhandlungen über die Verbindlichkeit
zur Ablage eines Zeugnisses und Zeu-
gen-Eides, sowohl in bürgerlichen, als
peinlichen Rechtsachen. Vom Amts-
Schultheiss und peinlichen Gerichts¬
Assessor Rothamel zu Marburg.
Erste Abhandlung.
Von der Verbindlichkeit zur Ablage
eines Zeugnisses und Zeugen-Eides
in bürgerlichen Rechtssachen.
Einleitung.
Die Fragen: kann jemand gezwungen wer-
den, Zeuge zu seyn, durch welche Mittel
darf solches geschehen? und wie hat sich der
Richter in dem Falle zu verhalten, wenn je-
mand, trotz aller Strafe, sich schlechterdings
weigert, ein Zeugniss abzulegen, oder wenn
jemand zwar Zeugniss ablegen, jedoch sich
schlechterdings nicht darüber beeidigen las¬
sen will: dass er die Wahrheit sagen wolle?
haben schon manchen Practiker beschäftigt.
Sie scheinen mir aber noch nicht hinlänglich
beantwortet zu seyn. Es sey mir also er-
laubt, die Beantwortung derselben zu versu-
chen.
1.
Unter die natürliche Beweismittel gehört
bekanntlich auch der Beweiss durch Zeugen.
Dass
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin