Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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2. 
Abhandlungen über die Verbindlichkeit 
zur Ablage eines Zeugnisses und Zeu- 
gen-Eides, sowohl in bürgerlichen, als 
peinlichen Rechtsachen. Vom Amts- 
Schultheiss und peinlichen Gerichts¬ 
Assessor Rothamel zu Marburg. 
Erste Abhandlung. 
Von der Verbindlichkeit zur Ablage 
eines Zeugnisses und Zeugen-Eides 
in bürgerlichen Rechtssachen. 
Einleitung. 
Die Fragen: kann jemand gezwungen wer- 
den, Zeuge zu seyn, durch welche Mittel 
darf solches geschehen? und wie hat sich der 
Richter in dem Falle zu verhalten, wenn je- 
mand, trotz aller Strafe, sich schlechterdings 
weigert, ein Zeugniss abzulegen, oder wenn 
jemand zwar Zeugniss ablegen, jedoch sich 
schlechterdings nicht darüber beeidigen las¬ 
sen will: dass er die Wahrheit sagen wolle? 
haben schon manchen Practiker beschäftigt. 
Sie scheinen mir aber noch nicht hinlänglich 
beantwortet zu seyn. Es sey mir also er- 
laubt, die Beantwortung derselben zu versu- 
chen. 
1. 
Unter die natürliche Beweismittel gehört 
bekanntlich auch der Beweiss durch Zeugen. 
Dass 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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