Landes-Ordnungen.
lichen Zünften auf die gewöhnliche Weise
bekannt zu machen, und solches zur ge¬
nauen Befolgung in die Zunftlade niederle-
gen zu lassen, auch Euch selbst nach dieser
gesetzlichen Vorschrift gebührend zu achten.
In dessen Versehung bleiben Wir Euch
gnadig und günstig geneigt. Cassel d. 15ten
May 1804.
Kurf. Hessische Regierung
hierselbst.
Erläuterung der Subhastations-Ordnung
vom 18 Mart. 1774. d. d. 6 Jul. 1804.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm
der Erste etc. Fügen hiermit zu wissen:
Nachdem Wir gnädigst gutgefunden haben,
den zweyten Paragraphen der Verordnung
vom 18 März 1774 dahin zu erläutern, dass
auch derjenige, welcher in einem beym zwey-
ten Departement des Kriegs-Collegii, oder
bey der Oberrentkammer, durch eine auf
das Protocoll verpflichtete Person abgehalte-
nen Licitationstermin auf Immobilien, das
höchste Gebot gethan hat, so lange daran
gebunden seyn soll, bis er im folgenden Ter-
min von einem Andern wieder abgeboten
wird: so hat sich hiernach Jedermann un-
terthänigst zu achten.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Na¬
mens-Unterschrift und beygedruckten Kur-
fürst¬
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
uro