Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
Regierungs-Ausschreiben vom 24 März 
1804. wegen der mit Schiessgewehr in 
den Waldern betroffenen Personen. 
Unsern etc. 
Da die bisher zur Verhütung der vielen 
Jagdfrevel erlassene Verordnungen nicht ge 
bührend geachtet werden, so haben Se. Kur- 
fürstliche Durchlaucht, Unser gnädigster Lan¬ 
desherr, nach dem Vorgang anderer benach¬ 
barten Reichsstände, Sich bewogen gefun¬ 
den, weiter zu befehlen, dass von den Forst- 
bedienten und Militairpatrouillen auf alle mit 
Schiessgewehr bewaffnete Personen, welche 
sich in den Waldungen betreten lassen, und 
auf wiederhohltes Anrufen nicht still stehen, 
Feuer gegeben werden soll. 
Ihr habt daher dieses Ausschreiben zu 
Jedermanns Warnung in Eurem Amtsbezirke 
auf die gewöhnliche Weise öffentlich bekannt 
zu machen. 
In dessen Versehung bleiben Wir Euch 
gnädig und gunstig geneigt. Cassel den 
24ten März 1804. 
Kurf. Hessische Regierung 
hierselbst. 
Regierungs-Ausschreiben vom 27 Mart. 
1804. wegen Erziehung der Kinder ka¬ 
tholischer Religions Verwandten. 
Un- 
Vorlage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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