Landes-Ordnungen.
Regierungs-Ausschreiben vom 24 März
1804. wegen der mit Schiessgewehr in
den Waldern betroffenen Personen.
Unsern etc.
Da die bisher zur Verhütung der vielen
Jagdfrevel erlassene Verordnungen nicht ge
bührend geachtet werden, so haben Se. Kur-
fürstliche Durchlaucht, Unser gnädigster Lan¬
desherr, nach dem Vorgang anderer benach¬
barten Reichsstände, Sich bewogen gefun¬
den, weiter zu befehlen, dass von den Forst-
bedienten und Militairpatrouillen auf alle mit
Schiessgewehr bewaffnete Personen, welche
sich in den Waldungen betreten lassen, und
auf wiederhohltes Anrufen nicht still stehen,
Feuer gegeben werden soll.
Ihr habt daher dieses Ausschreiben zu
Jedermanns Warnung in Eurem Amtsbezirke
auf die gewöhnliche Weise öffentlich bekannt
zu machen.
In dessen Versehung bleiben Wir Euch
gnädig und gunstig geneigt. Cassel den
24ten März 1804.
Kurf. Hessische Regierung
hierselbst.
Regierungs-Ausschreiben vom 27 Mart.
1804. wegen Erziehung der Kinder ka¬
tholischer Religions Verwandten.
Un-
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin