Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
cher statt des abgestellten Leinsäens dem 
Gesinde mehr leinen Tuch als sonsten ge- 
ben müsse, dadurch in grossen Schaden ge- 
setzt werde, auf der anderen Seite aber auch 
durch jenes Verboth den armen Dienstbo- 
ten alle Gelegenheit entginge, um sich auf 
künftige Zeiten zu eigenem Gebrauch einen 
Vorrath von Flachs zu sammlen; So haben 
Se. Kurfürstliche Durchlaucht Sich hierdurch 
gnädigst bewogen gefunden, jenem unter- 
thänigsten Gesuch nachzugeben, mithin das 
in Eingangs erwähnter Gesinde Ordnung ent¬ 
haltene Verbot wegen des Leinsäens huld- 
reichst zu erläutern und solches fernerhin, in 
so lange es nicht übertrieben wird, zu ge¬ 
statten, wobey jedoch Höchstdieselben er- 
warten, dass sowohl Brodherrschaften als 
Dienstboten dem weiteren Inhalt der Gesin- 
de Ordnung mit desto grösserer Genauigkeit 
nachleben, und dadurch so viel an ihnen ist 
zu Beförderung des allgemeinen Staatswohls 
mitwürken werden.. Wir befehlen Euch da¬ 
her, dieses Ausschreiben in dem dortigen 
Amte auf die gewöhnliche Weise zur öffent¬ 
lichen Wissenschaft zu bringen. 
In dessen Versehung bleiben Wir Euch 
gnädig und günstig geneigt. Cassel den 
21ten Jandar 1804. 
Kurf. Hessische Regierung 
hierselbst. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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