Landes-Ordnungen.
cher statt des abgestellten Leinsäens dem
Gesinde mehr leinen Tuch als sonsten ge-
ben müsse, dadurch in grossen Schaden ge-
setzt werde, auf der anderen Seite aber auch
durch jenes Verboth den armen Dienstbo-
ten alle Gelegenheit entginge, um sich auf
künftige Zeiten zu eigenem Gebrauch einen
Vorrath von Flachs zu sammlen; So haben
Se. Kurfürstliche Durchlaucht Sich hierdurch
gnädigst bewogen gefunden, jenem unter-
thänigsten Gesuch nachzugeben, mithin das
in Eingangs erwähnter Gesinde Ordnung ent¬
haltene Verbot wegen des Leinsäens huld-
reichst zu erläutern und solches fernerhin, in
so lange es nicht übertrieben wird, zu ge¬
statten, wobey jedoch Höchstdieselben er-
warten, dass sowohl Brodherrschaften als
Dienstboten dem weiteren Inhalt der Gesin-
de Ordnung mit desto grösserer Genauigkeit
nachleben, und dadurch so viel an ihnen ist
zu Beförderung des allgemeinen Staatswohls
mitwürken werden.. Wir befehlen Euch da¬
her, dieses Ausschreiben in dem dortigen
Amte auf die gewöhnliche Weise zur öffent¬
lichen Wissenschaft zu bringen.
In dessen Versehung bleiben Wir Euch
gnädig und günstig geneigt. Cassel den
21ten Jandar 1804.
Kurf. Hessische Regierung
hierselbst.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin