Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Peinliche Rechtsfälle. 
154 
„Heinrich Wilhelm der ältere, ein Geschenk von 
„1000 Thalern, zur Verbesserung des dasigen 
„Rector-Dienstes, mit dem Verlangen ausgesetzt 
„habe, dass ein zeitiger Rector zu Rodenberg 
„die Zinsen von jenem Capital geniessen, und 
„das Consistorium die Aufsicht über dasselbe über¬ 
„nehmen möge; so wird gedachtem Conductor, 
„das Wohlgetallen des Consistorii, uber diese sel- 
„tene und lobenswerthe Handlung, hierdurch 
„mit der Versicherung zu erkennen gegeben, 
„dass man von Consistorii wegen, für die Ver¬ 
„wendung der Capital-Zinsen nach der Bestim- 
„mung, pflichtmässig sorgen werde. Sign. Rin¬ 
teln 2 Mart. 1804. 
Es berichtete das Consistorium auch den 
Vorgang an den durchlauchtigsten Kurfürsten un¬ 
terthänigst ein, worauf unterm 24ten März d. 
die höchste Resolution erfolgte: dass dem Ge- 
ber Serenissimi Electoris besonderes Wohlgefal- 
len zu erkennen gegeben werden solle; welches 
auch geschahe. Wer übrigens Hrn. Wilhelm nur 
einigermassen kennt, wird ihn von kleinlicher 
Pralerey weit entfernt halten. Er gilt zwar für 
einen reichen Mann, allein auch für den reich- 
sten ist das Geschenk ansehnlich, und wenn 
alle Reiche solche treue Haushälter wären, so 
würden der Klagen über ungleiche Austheilung 
der Güter dieser Erde, gewiss bald weniger werden, 
II. 
Zusätze. 
Zu Heft III. S. 41. fl. 
Das daselbst angezeigte Bundschubische Buch über 
Hes¬ 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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