Landes-Ordnungen.
treulich anzeigen, als widrigenfalls gewärtigen
soll, dass bey nachher erfolgender Visitation,
das nicht angezeigte unter die Armen vertheilt
werde.
Wobey jedoch keinesweges die Meynung
ist, dass dieses mehrere Quantum vom derma¬
ligen Besitzer aufgehoben werden, sondern ihm
im Gegentheil frey stehen soll, solches, aber
nur nicht ausser Landes oder an Brannteweins-
brenner, gegen billigen Preiss zu verkaufen
als wesshalb er sich mit denen von den Käu-
fern zu nehmenden Quittungen zu legitimiren
hat. Wir begehren daher Serenissimi Nomine
an Euch diese Höchste Willensmeynung als ge
setzliche Vorschrift in Eurem Gerichts-Bezirke
zur Nachricht und allenthalbigen schuldigsten
Achtung öffentlich bekannt zu machen. In des¬
sen Versehung bleiben Wir Euch günstig und
freundlich zu dienen geneigt. Cassel den 8ten
November 1802.
Fürstl. Hessische Regierung
hierselbst.
2.
Verordnung vom 14ten Dec. 1802. gegen
die Auf kündigungs-Clausel in den Be¬
stellungsbriefen der Justitiarien.
Von Gottes Gnaden Wilhelm &c. Da
durch die sogenannte Auf kündigungs-Clausel,
welche bisher viele Gerichtsherren in den hie-
sigen Landen den ihren Justitiarien ertheilten
Bestellungsbriefen einverleibt haben, der nach-
theiligste Einfluss auf eine gute unpartheyische
Ge¬
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zu Berlin