Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes-Ordnungen. 
treulich anzeigen, als widrigenfalls gewärtigen 
soll, dass bey nachher erfolgender Visitation, 
das nicht angezeigte unter die Armen vertheilt 
werde. 
Wobey jedoch keinesweges die Meynung 
ist, dass dieses mehrere Quantum vom derma¬ 
ligen Besitzer aufgehoben werden, sondern ihm 
im Gegentheil frey stehen soll, solches, aber 
nur nicht ausser Landes oder an Brannteweins- 
brenner, gegen billigen Preiss zu verkaufen 
als wesshalb er sich mit denen von den Käu- 
fern zu nehmenden Quittungen zu legitimiren 
hat. Wir begehren daher Serenissimi Nomine 
an Euch diese Höchste Willensmeynung als ge 
setzliche Vorschrift in Eurem Gerichts-Bezirke 
zur Nachricht und allenthalbigen schuldigsten 
Achtung öffentlich bekannt zu machen. In des¬ 
sen Versehung bleiben Wir Euch günstig und 
freundlich zu dienen geneigt. Cassel den 8ten 
November 1802. 
Fürstl. Hessische Regierung 
hierselbst. 
2. 
Verordnung vom 14ten Dec. 1802. gegen 
die Auf kündigungs-Clausel in den Be¬ 
stellungsbriefen der Justitiarien. 
Von Gottes Gnaden Wilhelm &c. Da 
durch die sogenannte Auf kündigungs-Clausel, 
welche bisher viele Gerichtsherren in den hie- 
sigen Landen den ihren Justitiarien ertheilten 
Bestellungsbriefen einverleibt haben, der nach- 
theiligste Einfluss auf eine gute unpartheyische 
Ge¬ 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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