Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

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Rechtliche Erkenntnisse. 
1801 ein absolutorisches Erkenntniss; welches 
auf die von den Stifts-Predigern dagegen erho- 
bene Appellation, durch O. A. G. Remissoria¬ 
les vom 5ten Mart. 1803. bestätigt wurde. 
Wegen Entleibung eines freyen Menschen 
findet die Actio ex leg. Aquil. nicht 
statt. 
Sententia. 
Auf eingewendete Appellation, deren Rechtfer- 
tigung und erfolgte Einwendungen, in Sachen 
des Königlich-Preusischen Obrist-Lieutenants 
von H. zu M. Klägern und Appellanten an ei- 
nem, entgegen und wider den Krüger Vehling 
zu Lieckwegen Amts Schaumburg, Beklagten 
und Appellaten, am andern Theil, erkennen 
Hoch-Fürstl. Hessische zur Schaumburgischen 
Regierung verordnete, Geheimerrath, Präsident, 
Räthe und Assessores, nach vorgehabtem Rathe 
auswärtiger Rechtsgelehrten für Recht: 
Dass die eingewendete Appellation in ihren 
Formalien beständig, und zu gebührender Recht¬ 
fertigung anhero erwachsen, Materialien anbe¬ 
langend, erscheinet aus den Acten und der Par- 
theien Einbringen allenthalben so viel, dass in vori- 
ger Instanz wohl gesprochen und übel appellirt, 
derentwegen die Sache an den vorigen Richter 
zurückzusenden. 
Von Rechtswegen Urkundlich mit unserm 
Insiegel versiegelt. Erfurt im April 1802. 
(LS.) 
Decanus, Senior und andere Doctores der Juristen 
Fa¬ 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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