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Rechtliche Erkenntnisse.
1801 ein absolutorisches Erkenntniss; welches
auf die von den Stifts-Predigern dagegen erho-
bene Appellation, durch O. A. G. Remissoria¬
les vom 5ten Mart. 1803. bestätigt wurde.
Wegen Entleibung eines freyen Menschen
findet die Actio ex leg. Aquil. nicht
statt.
Sententia.
Auf eingewendete Appellation, deren Rechtfer-
tigung und erfolgte Einwendungen, in Sachen
des Königlich-Preusischen Obrist-Lieutenants
von H. zu M. Klägern und Appellanten an ei-
nem, entgegen und wider den Krüger Vehling
zu Lieckwegen Amts Schaumburg, Beklagten
und Appellaten, am andern Theil, erkennen
Hoch-Fürstl. Hessische zur Schaumburgischen
Regierung verordnete, Geheimerrath, Präsident,
Räthe und Assessores, nach vorgehabtem Rathe
auswärtiger Rechtsgelehrten für Recht:
Dass die eingewendete Appellation in ihren
Formalien beständig, und zu gebührender Recht¬
fertigung anhero erwachsen, Materialien anbe¬
langend, erscheinet aus den Acten und der Par-
theien Einbringen allenthalben so viel, dass in vori-
ger Instanz wohl gesprochen und übel appellirt,
derentwegen die Sache an den vorigen Richter
zurückzusenden.
Von Rechtswegen Urkundlich mit unserm
Insiegel versiegelt. Erfurt im April 1802.
(LS.)
Decanus, Senior und andere Doctores der Juristen
Fa¬
Vorage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin