Landes - Ordnungen und
Ausschreiben.
1.
Regierungs-Ausschreiben vom 8ten Nov.
1802. die Anzeige der Fruchtvorräthe
betreffend.
Unsern &c.
Da sicherm Vernehmen nach, die gegenwarti-
ge Theurung der Früchte nicht durch den
Mangel, sondern durch das sträfliche Zurück¬
halten derselben zu wucherlichen Absichten ver¬
anlasst wird; So haben Unsers gnädigsten Lan-
desherrn Hochfürstliche Durchlaucht zu verord¬
nen geruhet, dass ein jeder Unterthan, von
welchem Stande er immer seyn mag, selbst pia
corpora mit eingeschlossen, dasjenige Quantum
Brodfrüchte, welches er nach eingeärndteten
und ausgedroschenen Früchten mehr, als sein
eigenes Bedürfniss erfordert, besitzen wird, so
gleich nachdem die Früchte ausgedroschen wor¬
den, bey der vorgesetzten Behörde so gewiss
treu¬
Woage
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zu Berlin