Full text: Annalen der Gesetzgebung, Rechtsgelehrsamkeit und Rechtspflege in den kurhessischen Landen (Bd. 2 = H. 5-8 (1814))

Landes - Ordnungen und 
Ausschreiben. 
1. 
Regierungs-Ausschreiben vom 8ten Nov. 
1802. die Anzeige der Fruchtvorräthe 
betreffend. 
Unsern &c. 
Da sicherm Vernehmen nach, die gegenwarti- 
ge Theurung der Früchte nicht durch den 
Mangel, sondern durch das sträfliche Zurück¬ 
halten derselben zu wucherlichen Absichten ver¬ 
anlasst wird; So haben Unsers gnädigsten Lan- 
desherrn Hochfürstliche Durchlaucht zu verord¬ 
nen geruhet, dass ein jeder Unterthan, von 
welchem Stande er immer seyn mag, selbst pia 
corpora mit eingeschlossen, dasjenige Quantum 
Brodfrüchte, welches er nach eingeärndteten 
und ausgedroschenen Früchten mehr, als sein 
eigenes Bedürfniss erfordert, besitzen wird, so 
gleich nachdem die Früchte ausgedroschen wor¬ 
den, bey der vorgesetzten Behörde so gewiss 
treu¬ 
Woage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut fü 
zu Berlin
	        
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